Kontakt  Impressum   English  

Fragebogen zur neuen Beitragsordnung

Apothekenangestellte in Europa

Das Aktuelle

Wenn das Kind krank ist ...

Der Betreuungsanspruch im Bundesrahmentarifvertrag ist größer als der gesetzliche Anspruch

Berufstätige Eltern sind häufig mit diesem Problem konfrontiert: Das Kind ist krank, kann nicht in den Kindergarten oder in die Schule. Ein Elternteil muss zu Hause bleiben. Abgesehen davon, was der Chef dazu sagt, stellt sich die Frage nach den Finanzen: Wann, wie viel und wie lange zahlt die Krankenkasse? Hier ein Vergleich der gesetzlichen und tariflichen Ansprüche:

Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V:

  • Sind beide Eltern berufstätig, kann jeder Elternteil für jedes gesetzlich versicherte Kind bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres bis zu 10 Tage pro Jahr zu Hause bleiben. Das macht zusammen 20 Tage pro Kind. Bei zwei Kindern sind es pro Elternteil 20 Tage, ab drei Kindern 25 Tage pro Elternteil.
  • Alleinerziehende werden wie ein Ehepaar behandelt: Bei einem Kind haben sie Anspruch auf 20 Arbeitstage, bei zwei Kindern 40 Tag und ab drei Kindern 50 Tage.
  • Voraussetzung ist, dass sich sonst niemand im Haushalt um das kranke Kind kümmern kann.
  • Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt nicht, wenn Kindern „behindert und auf Hilfe angewiesen“ sind.
  • Es erfolgt keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber; stattdessen zahlt die Krankenkasse ein Kinderpflegekrankengeld. Es beträgt 70 % vom Bruttoverdienst, maximal aber 90 % vom Nettoverdienst.

Weitergehende Ansprüche durch den Rahmentarifvertrag

Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, entfallen der gesetzliche Freistellungs- und Kindergeldzahlungsanspruch.

In den letzten Rahmentarifverhandlungen hat die Tarifkommission von ADEXA deshalb durchgesetzt, dass ADEXA-Mitgliedern** ein erweiterter Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder zusteht.

Danach können auch Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an fünf Tagen pro Jahr betreut werden. Gehaltseinbußen wie beim „Kinderkrankengeld“ müssen in dem Fall nicht hingenommen werden.

Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass die gesetzliche Möglichkeit der Kinderbetreuung im Krankheitsfall für Kinder bis 12 Jahre bereits ausgeschöpft ist. Das heißt: Haben Sie für Ihr Kind bereits die gesetzlichen „Kinderkrank-Tage“ in Anspruch genommen, können Sie nun die tarifliche Regelung nutzen. Ein großer Vorteil dabei ist, dass in dem Fall Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in voller Höhe zahlt.

* Bundesrahmentarifvertrag zwischen ADA und ADEXA, gültig ab 1.1.2009

** bei Tarifbindung des Arbeitgebers

 


Veröffentlicht am 02.03.2010 von Tanja Kratt, Dr. Sigrid Joachimsthaler

Zurück zur Übersicht