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Wenn das Kind krank ist ...
Der Betreuungsanspruch im Bundesrahmentarifvertrag ist größer als der gesetzliche Anspruch
Berufstätige Eltern sind häufig mit diesem Problem konfrontiert: Das Kind ist krank, kann nicht in den Kindergarten oder in die Schule. Ein Elternteil muss zu Hause bleiben. Abgesehen davon, was der Chef dazu sagt, stellt sich die Frage nach den Finanzen: Wann, wie viel und wie lange zahlt die Krankenkasse? Hier ein Vergleich der gesetzlichen und tariflichen Ansprüche: Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V:
Weitergehende Ansprüche durch den RahmentarifvertragHat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, entfallen der gesetzliche Freistellungs- und Kindergeldzahlungsanspruch. In den letzten Rahmentarifverhandlungen hat die Tarifkommission von ADEXA deshalb durchgesetzt, dass ADEXA-Mitgliedern** ein erweiterter Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder zusteht. Danach können auch Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an fünf Tagen pro Jahr betreut werden. Gehaltseinbußen wie beim „Kinderkrankengeld“ müssen in dem Fall nicht hingenommen werden. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass die gesetzliche Möglichkeit der Kinderbetreuung im Krankheitsfall für Kinder bis 12 Jahre bereits ausgeschöpft ist. Das heißt: Haben Sie für Ihr Kind bereits die gesetzlichen „Kinderkrank-Tage“ in Anspruch genommen, können Sie nun die tarifliche Regelung nutzen. Ein großer Vorteil dabei ist, dass in dem Fall Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in voller Höhe zahlt. * Bundesrahmentarifvertrag zwischen ADA und ADEXA, gültig ab 1.1.2009 ** bei Tarifbindung des Arbeitgebers
Veröffentlicht am 02.03.2010 von Tanja Kratt, Dr. Sigrid Joachimsthaler
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