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Unfallkosten beruflich bedingter Fahrten sind steuerlich absetzbar
Die Kosten eines Unfalls, der auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt passiert, können beim Finanzamt geltend gemacht werden. Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL): „Nachdem Schnee und Eisglätte zu hunderten von Unfällen in den letzten Tagen geführt haben, steht für viele nun die Schadensregulierung an. Dabei haben diejenigen Glück im Unglück, denen ihr Malheur auf einer beruflich bedingten Fahrt, zum Beispiel auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert ist. Sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstattet, können sie den erlittenen Schaden zumindest steuermindernd geltend machen.“ VoraussetzungenVoraussetzung für die Anerkennung der Unfallkosten als abzugsfähige Werbungskosten ist, dass der Unfall als Folge einer beruflich veranlassten Fahrt verursacht wurde. An dieser Voraussetzung fehlt es beispielsweise, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignete. Auch Alkohol darf nicht im Spiel gewesen sein. Was ist absetzbar?Absetzbar sind die Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden oder Diebstahl sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" (AfaA) geltend gemacht werden. Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall. Die für die Beseitigung des Schadens insgesamt aufgewendeten Beträge können in der Steuererklärung voll angesetzt werden, wobei Versicherungsleistungen und andere Ersatzzahlungen gegengerechnet werden. Eine Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil der Pkw-Nutzung wird nicht verlangt. Möglicherweise wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € schon allein durch diese steuerlich absetzbaren Unfallkosten überschritten, so dass es zu einer Steuererstattung kommt. Quelle: Presseinformation des BDL Nr. 01 / 13.01.2010 Informationen zum Kooperationsvertrag von ADEXA und BDL und den Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine für ADEXA-Mitglieder finden Sie hier.
Veröffentlicht am 15.01.2010 von Dr. Sigrid Joachimsthaler
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