|
Arbeitsrecht: Haben Sie noch alten Urlaub?
Dann aber fix! Sie können Resturlaub aus dem Jahr 2009 nur noch bis zum 31. März 2010 geltend machen, sonst verfällt er. Dabei gibt es die Möglichkeit, den Urlaub zu übertragen oder ihn sich (in besonderen Fällen) auch auszahlen zu lassen. Insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung möglich. Den Erholungsurlaub regelt § 11 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV). Dort ist auch festgelegt, wann und wie Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden kann. Normalerweise soll der Urlaub während des laufenden Kalenderjahres genommen werden und eine Übertragung auf das nächste Jahr die Ausnahme bleiben. Nur bis 31. März des Folgejahres Wichtig: Ansprüche auf Resturlaub aus 2009 müssen rechtzeitig vor dem 31. März 2010 beim Arbeitgeber angemeldet werden. Nur dann können diese Ansprüche noch im ersten Quartal gewährt werden. Arbeitnehmer, denen noch Resturlaub zusteht, sollten daher umgehend mit ihrem Arbeitgeber sprechen und eine Genehmigung – am besten schriftlich! – einholen. Anderenfalls verfällt dieser Urlaub ersatzlos und kann auch nicht finanziell abgegolten werden. In der Apotheke kann es allerdings vorkommen, dass betriebliche oder persönliche Gründe es innerhalb des ersten Quartals nicht möglich machen, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Dann können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Verlängerung des Übertragungszeitraumes einigen. Haben Sie Ihren Chef darauf hingewiesen, dass Ihnen noch Urlaub zusteht, hat er diesen Urlaub bis zum 31. März aber nicht gewährt, kann der Resturlaub auch noch nach dem 31. März verlangt werden. „Besondere Umstände“ im Betrieb Was ist unter den „besonderen Umständen“ zu verstehen, die laut BRTV zur Übertragung aus dem letzten Kalenderjahr führen können? Diese können sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer begründet sein. Klassische Beispiele sind ungewöhnlich hoher Arbeitsanfall, Krankheitsvertretung, eigene Erkrankung des Arbeitnehmers bzw. eines Familienmitgliedes oder Schwangerschaft bzw. Mutterschutz. Finanzielle Gründe sind kein Anlass, den Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen; letztlich kann das aber eine Frage der Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Geld statt freier Tage Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubes ist dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Urlaub zu bekommen hat, den er aber wegen seines Ausscheidens nicht mehr nehmen kann. Ein Beispiel: Die angestellte Approbierte Maike S. ist zum 31. Dezember 2009 gekündigt worden. Wegen der Arbeitsbelastung im Weihnachtsgeschäft war aber keine Gelegenheit, die sechs Urlaubstage, die ihr noch zustanden, zu nehmen. Diese Urlaubstage müssen ihr ausbezahlt werden, und zwar mit 1/25 ihres Bruttomonatsgehaltes pro Urlaubstag. Sonderfall bei langer Krankheit Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer dauerhaften Erkrankung seine Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen, so bleibt der Anspruch auch nach dem 31. März des Folgejahres erhalten. Die bisherige deutsche Regelung, nach der die Urlaubstage dann verfielen, hat der Europäische Gerichtshof im Januar 2009 gekippt. Seitdem gilt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verfallen darf. Mit einem Urteil vom 24. März 2009 hat auch das Bundesarbeitsgericht seine entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben (9 AZR 983/07). Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit aus dem Unternehmen aus, ist ihm zumindest eine finanzielle Abgeltung (sprich Auszahlung) sicher. Urlaub „abkaufen“? Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass bis zu drei Urlaubstage je Kalenderjahr durch Geldzahlung statt durch bezahlte Freizeit abgegolten werden können (BRTV § 11, Abs. 6). Der „Abkauf“ weiterer Urlaubstage ist jedoch nicht gestattet. Noch Fragen? Das Urlaubsthema ist ein beliebter Bereich für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei allen Fragen rund um Urlaub und das Arbeitsverhältnis in der Apotheke steht ADEXA ihren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite! Neben den Telefonzeiten am Tage gibt es an allen Wochentagen auch eine Abendsprechstunde (Zeiten unter www.adexa-online.de oder in der Mitgliederzeitschrift Spektrum) Iris Borrmann Übertragung von Urlaub bei ElternzeitHaben Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, dann muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren bzw. abgelten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bestehender Anspruch auf Resturlaub verfällt auch nicht, wenn Eltern direkt nach der ersten Elternzeit eine zweite nehmen (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07).
Veröffentlicht am 05.02.2010 von Dr. Sigrid Joachimsthaler
Zurück zur Übersicht |











