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Apothekenangestellte in Europa

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Tarifverträge: Kein LOB in Nordrhein ohne ADEXA

Für das Tarifgebiet Nordrhein hat die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein auf ihrer Mitgliederversammlung verkündet, dass eine leistungsorientierte Bezahlung (LOB) durch die Arbeitgeber ohne tarifliche Regelung eingeführt werden könne.* ADEXA hat gute Gründe, einem Vertrag zur Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) auf Basis des derzeitigen TGL-Konzeptes nicht zuzustimmen.

Eine übermäßige Bewertung der Arbeitseffizienz – sprich Abverkauf von Präparaten – war ein wesentlicher Kritikpunkt, weshalb die Verhandlungen schon im Spätsommer ins Stocken geraten waren. Die ADEXA-Kommission hatte immer wieder unmissverständlich deutlich gemacht, dass eine verkaufsorientierte Variante auf keinen Fall Gegenstand von tariflichen Vereinbarungen sein könne. Nach Vorstellung der TGL sollte ein Teil der Sonderzahlung in die Leistungsorientierte Bezahlung einfließen. Dem hatte ADEXA nicht grundsätzlich widersprochen. Im Gegenzug wurde lediglich gefordert, dass die Möglichkeit, die Sonderzahlung aus wirtschaftlichen Gründen zu kürzen, dann wegfällt. Diese Forderung wurde nach langem Hin und Her von der TGL schließlich abgelehnt.

Keine rechtliche Grundlage

Der nun geplante „Alleingang“ der TGL hat keine tarifliche Legitimation. Damit ist dem Zugriff auf die tarifliche Sonderzahlung zugunsten der leistungsorientierten Bezahlung die rechtliche Grundlage entzogen. Die Aussichten darauf, eine rechtsverbindliche Leistungsentlohnung ohne Anbindung an einen Tarifvertrag zu vereinbaren, hält ADEXA für gering und darüber hinaus - gerade in der Phase der Einführung eines neuen Vergütungskonzepts - sogar für schädlich.

Wenn die Messbarkeit von Leistungsgesichtspunkten, die dann direkt Gehaltsbestandteile werden sollen, allein von dem Gutdünken des Arbeitgebers abhängig gemacht werden, fehlt für die Arbeitnehmer die Transparenz einer solchen Regelung. Mangelnde Transparenz oder unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern führt allerdings dazu, dass Vertragsklauseln unwirksam werden.

Diese Gefahr bestünde nicht, wenn LOB auf eine tarifvertragliche Basis gestellt würde. Die TGL sollte daher ihre Vorgehensweise noch einmal überdenken und sich für einen tariflich gesicherten Weg entscheiden.
ADEXA rät allen Angestellten, mit denen dennoch ein LOB-Vertrag abgeschlossen werden soll, sich zur Überprüfung der Vertragsinhalte mit ihrer Gewerkschaft in Verbindung zu setzen.  

Tanja Kratt
ADEXA, Zweite Vorsitzende

Iris Borrmann, RAin
ADEXA, Ltg. Justiziariat


* Siehe DAZ 6 vom 11.2.2010, S. 44-45.

Hinweis

Ein Interview mit Tanja Kratt zu LOB in Nordrhein lesen Sie in der PTAheute Nr. 4 auf Seite 93.

Veröffentlicht am 12.02.2010 von Dr. Sigrid Joachimsthaler

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