Anspruch, Kürzung oder Rückzahlung: Die wichtigsten Regeln zur tariflichen Sonderzahlung

Einmal im Jahr sorgt die tarifliche Sonderzahlung für viele Fragen: Wer hat Anspruch darauf? Wie hoch fällt sie aus? Und unter welchen Bedingungen darf sie gekürzt werden? ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen hat bei einem Webinar die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.
Die Sonderzahlung ist im Bundesrahmentarifvertrag sowie in den Rahmentarifverträgen für Nordrhein bzw. für Sachsen geregelt (jeweils § 18). Anspruch haben Apothekenangestellte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Entscheidend ist dabei die Tarifbindung: Die Apothekenleitung muss Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband sein und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ADEXA-Mitglied – spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung im November. Alternativ kann direkt im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass tarifliche Regelungen gelten.
In Nordrhein gilt eine Sonderregel: Dort wird über das Jahr verteilt monatlich ein Vierundzwanzigstel ausgezahlt, und im November folgt die zweite Hälfte.
Wie hoch fällt die Sonderzahlung aus?
Als volle Sonderzahlung erhalten Apothekenangestellte 100 Prozent ihres tariflichen Monatsgehalts. Ändert sich die vertragliche Stundenzahl im Laufe des Jahres, wird dafür nicht einfach der zuletzt gültige Umfang herangezogen, sondern ein Durchschnittswert gebildet. Maßgeblich ist also der durchschnittliche tarifliche Monatsverdienst des gesamten Jahres.
Auch die Berufserfahrung wirkt sich unmittelbar auf die Sonderzahlung aus: Steigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres in ein höheres Berufsjahr auf, berechnet sich die Sonderzahlung nach dem höheren Tarifgehalt. Dasselbe gilt für tarifliche Gehaltserhöhungen: Tritt im selben Jahr ein neuer Tarifvertrag mit höheren Vergütungssätzen in Kraft, fließt auch dieser erhöhte Wert vollständig in die Berechnung ein.
Wer nicht das gesamte Jahr im Betrieb beschäftigt war, erhält die Sonderzahlung anteilig: Für jeden Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses entsteht ein Anspruch von einem Zwölftel der Jahresleistung – jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.
Wann darf gekürzt werden – und wann nicht?
Kürzungen sind nur in bestimmten Fällen möglich. Für volle Elternzeitmonate können Chefin oder Chef den Anspruch verringern. Beschäftigungsverbote wirken sich aber nicht negativ aus. Bei längerer Krankheit kann die Sonderzahlung ab Krankengeldbezug gekürzt werden.
Einen wichtigen Ausschluss gibt es ebenfalls: Bei Eigenkündigung oder einer verhaltensbedingten Kündigung in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres besteht kein Anspruch.
Darüber hinaus kann die Apothekenleitung aus wirtschaftlichen Gründen kürzen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Die Einbußen müssen so gravierend sein, dass betriebsbedingte Kündigungen sonst unvermeidbar wären. ADEXA prüft für Mitglieder anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen, ob das wirklich zutrifft.
Im Bereich des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) darf seit 1. August 2024 bei einem erwarteten Betriebsrückgang von mindestens 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (Stichtag 30. September) bis zu 50 Prozent gekürzt werden – aber nur mit Steuerbüro-Nachweis und rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung vier Wochen vor Fälligkeit. Der ADA-Tarifbereich umfasst alle Kammerbezirke außer Sachsen und Nordrhein.
Gibt es eine Rückzahlungspflicht?
Gut zu wissen: Tarifliche Sonderzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden – auch nicht, wenn Angestellte bis zum 31. März des Folgejahres die Apotheke verlassen. Solche Klauseln sind bei beiderseitiger Tarifbindung unzulässig.
Falls keine Tarifbindung besteht oder falls zusätzliche übertarifliche Leistungen gezahlt werden, können Rückzahlungsvereinbarungen zulässig sein. Das gilt nur für den übertariflichen Anteil.
Auch hier ist Vorsicht geboten, denn Rückzahlungsklauseln sind rechtlich anspruchsvoll und müssen klar erkennbar ausschließlich die Betriebstreue belohnen, um wirksam zu sein. Im Zweifel lohnt sich eine arbeitsrechtliche Beratung.
Michael van den Heuvel
