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Arbeitsrecht: Betriebsferien oder Zwangsurlaub: Was wirklich gilt

Darf die Apothekenleitung Betriebsferien anordnen? Ist ein Zwangsurlaub legitim? Und was sollten Angestellte bei Resturlaub beachten? Die wichtigsten Fakten im Überblick.

Die Urlaubsplanung ist in Apotheken häufig ein sensibles Thema. Gerade in kleineren Teams müssen freie Tage sorgfältig koordiniert werden, während Beschäftigte zugleich einen klar geregelten Anspruch auf Erholung haben.

Grundlage dafür ist das Bundesurlaubsgesetz, das durch tarifliche Regelungen ergänzt wird. Während das Gesetz lediglich den Mindesturlaub festlegt, sichern Tarifverträge deutlich mehr freie Tage sowie zusätzliche Ansprüche bei längerer Betriebszugehörigkeit. Betriebsferien oder Zwangsurlaub werden darin allerdings nicht ausdrücklich geregelt.

Abstimmung mit Vorgesetzten

Die zeitliche Lage des Urlaubs wird grundsätzlich zwischen Mitarbeitenden und Apothekenleitung abgestimmt. Wünsche sind dabei zu berücksichtigen, die endgültige Entscheidung liegt jedoch bei der Leitung. Kommt es zu Überschneidungen, etwa wenn mehrere Mitarbeitende denselben Zeitraum beantragen, ist eine Abwägung unter sozialen Aspekten erforderlich. Ein bereits genehmigter Urlaub kann nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufen werden. Entstehen dadurch Kosten, beispielsweise durch eine stornierte Reise, muss die Apothekenleitung diese übernehmen.

Betriebsferien sind möglich – aber mit Grenzen

Schließt eine Apotheke beispielsweise in einer ruhigen Sommerphase, spricht man von Betriebsferien. Diese sind grundsätzlich zulässig, sofern dringende betriebliche Gründe vorliegen und die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Ebenso wichtig ist eine rechtzeitige Ankündigung, in der Praxis meist mit mehreren Monaten Vorlauf.

Die freien Tage werden auf den individuellen Urlaubsanspruch angerechnet, dürfen diesen jedoch nicht vollständig aufbrauchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen den Beschäftigten zwei Fünftel ihres Urlaubsanspruchs weiterhin zur freien Verfügung bleiben.

Zwangsurlaub ist rechtlich unzulässig

Anders ist die Lage beim sogenannten Zwangsurlaub: Hier werden Beschäftigte gegen ihren Willen freigestellt, ohne dass dies rechtlich als zulässige Betriebsferien eingeordnet werden kann. Das kann etwa dann vorkommen, wenn vorübergehend zu wenig Arbeit vorhanden ist.

Eine solche Anordnung ist jedoch grundsätzlich unzulässig. Fehlt es an Arbeit, trägt der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko und ist verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen. 

Resturlaub und Übertragung von Ansprüchen

Grundsätzlich soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. In diesem Fall muss der Urlaub bis spätestens Ende März genommen werden. Voraussetzung für einen Verfall ist allerdings, dass der Arbeitgeber zuvor auf bestehende Ansprüche und drohende Fristen hingewiesen hat.

Im Zweifelsfall beraten lassen

Fazit: Betriebsferien kann die Apothekenleitung unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, Zwangsurlaub hingegen ist rechtlich unzulässig. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Materie komplex ist und im Einzelfall genau geprüft werden sollte. Im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Beratung. ADEXA-Mitglieder erhalten Unterstützung durch erfahrene Rechtsanwältinnen – und das bereits ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft.

Michael van den Heuvel

Heute (15. Mai) bleibt die Hauptgeschäftsstelle geschlossen. 


Wir sind ab Montag, 18. Mai, wieder für Sie da.