AU ab dem 1. Krankheitstag: Voraussichtlich keine Änderung für ADEXA-Mitglieder

Die Bundesregierung will die Vorlagepflicht für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf den ersten Krankheitstag vorziehen und die telefonische Krankschreibung abschaffen. ADEXA hält diese Pläne für wenig durchdacht – und weist darauf hin, dass tarifgebundene Mitglieder von der Neuregelung voraussichtlich ohnehin nicht betroffen wären.
Was die Koalition plant
Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 2. Juli 2026 ein Reformpaket beschlossen, das die Regeln für Krankschreibungen deutlich verschärfen soll. Künftig soll eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits am ersten Krankheitstag vorgelegt werden müssen – bislang ist eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem vierten Tag vorgeschrieben. Parallel dazu soll die telefonische Krankschreibung entfallen, und die unrichtige Ausstellung einer AU nach § 278 StGB soll künftig härter geahndet werden. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten steht noch nicht fest. Die Pläne müssen zunächst gesetzlich umgesetzt werden. Bundeskanzler Merz hat zugleich in Aussicht gestellt, dass Betriebe über einzelvertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge von der neuen Pflicht abweichen können.
Eine Lösung, die es bereits gibt
ADEXA-Vorstand Tanja Kratt bewertet das Vorhaben der Bundesregierung kritisch. Schon heute können Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz verlangen, dass Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorlegen. Dafür bedarf es keiner Gesetzesänderung. Entsprechend gering dürfte der praktische Mehrwert der angekündigten Neuregelung ausfallen.
Aus der Erfahrung der Beratungspraxis weiß Kratt zudem: „Wer bereits am ersten Tag in die Arztpraxis geschickt wird, wird nicht selten länger krankgeschrieben, als es ohne den Praxisbesuch der Fall gewesen wäre. Wer hustet oder eine Magen-Darm-Infektion hat, gehört ins Bett – nicht ins überfüllte Wartezimmer. Der Schuss dürfte also nach hinten losgehen. Dass sich der Krankenstand durch diese Maßnahme spürbar senken lässt, ist aus meiner Sicht eine Illusion.“
Rahmentarifverträge bleiben maßgeblich
Für tarifgebundene Beschäftigte in Apotheken hat die geplante Neuregelung keine unmittelbare Bedeutung. Der von ADEXA verhandelte Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) enthält eine eigenständige tarifvertragliche Regelung, die aufgrund der tarifrechtlichen Öffnung maßgeblich bleibt.
Konkret gilt im BRTV: Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erst dann ärztlich bescheinigen lassen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert – nicht Arbeitstage. Bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Kalendertagen besteht die Nachweispflicht nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers.
Da die Koalition selbst abweichende tarifvertragliche Regelungen ausdrücklich zulassen will, gilt für tarifgebundene Mitglieder unverändert diese abgestufte BRTV-Regelung – unabhängig davon, wie die gesetzliche Neuregelung am Ende ausgestaltet wird.
Für tarifgebundene Mitglieder in Nordrhein und Sachsen gilt dies entsprechend: Auch der Rahmentarifvertrag Nordrhein (§ 9 Abs. 3) und der Rahmentarifvertrag Sachsen (§ 9 Abs. 2) enthalten eine vergleichbare eigenständige Regelung, wonach die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers erforderlich ist – auch hier bleibt die tarifliche Regelung damit maßgeblich.
Martina Schiffter-Weinle


