ARCHIV

BAG kippt Einwurfeinschreiben: Mehr Schutz bei Kündigungen – Arbeitgeber müssen Zugang beweisen

Wer eine Kündigung oder ein wichtiges Schreiben von der Apothekenleitung angeblich per Einwurfeinschreiben erhalten haben soll, kann aufatmen: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Versandart keinen sicheren Nachweis für den Zugang darstellt. Für Angestellte stärkt das Urteil die Rechte im Kündigungsschutz deutlich.

Ein Brief im Briefkasten gilt oft als erledigte Sache – doch genau daran scheitern Arbeitgeber vor Gericht immer häufiger. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Das altbekannte Einwurfeinschreiben reicht nicht aus, um sicher nachzuweisen, dass ein Schreiben tatsächlich beim Beschäftigten angekommen ist.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einen häufig erkrankten Mitarbeiter per Einwurfeinschreiben zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen. Weil der Beschäftigte nicht reagierte, folgte später die Kündigung. Vor Gericht erklärte der Arbeitnehmer jedoch, die Einladung nie erhalten zu haben. Der Arbeitgeber konnte zwar Einlieferungs- und Auslieferungsbelege der Post vorlegen – doch das genügte den Gerichten nicht. Schließlich wies auch das BAG die Revision des Unternehmens zurück.

Aussicht: Es bleibt kompliziert

Damit ist klar: Chefin oder Chef tragen weiterhin das volle Risiko, den Zugang wichtiger Schreiben beweisen zu müssen. Genau das ist aus Sicht von ADEXA wichtig. Denn gerade bei Kündigungen, Abmahnungen oder BEM-Verfahren geht es um existenzielle Rechte von Beschäftigten. Fehlerhafte oder zweifelhafte Zustellungen dürfen nicht zulasten der Arbeitnehmer:innen gehen.

Arbeitgebende müssen künftig deutlich sorgfältiger vorgehen, etwa mit Boten oder persönlicher Übergabe. Dasselbe Risiko tragen allerdings auch die Beschäftigten, die selbst zum Beispiel den Zugang eines Kündigungsschreibens beweisen möchten. Die unter Juristen durchaus kritisch gesehene Rechtsprechung des BAG in dieser Frage macht den Beweis des Zugangs deutlich kompliziert.

Moderne Zustellung mit Schwächen

Das Urteil zeigt außerdem, wie unsicher die heutigen Zustellverfahren der Deutschen Post geworden sind. Früher dokumentierte ein sogenanntes „Peel-off-Verfahren“ den Einwurf noch deutlich genauer. Heute wird meist nur ein Barcode gescannt – ohne dokumentierte Empfängeradresse oder genaue Zustellzeit.

Aus gewerkschaftlicher Sicht ist das Urteil deshalb ein wichtiges Signal: Arbeitsrechtliche Verfahren brauchen faire und nachvollziehbare Nachweise – gerade, wenn Arbeitsplätze und Existenzen auf dem Spiel stehen. Es bleibt abzuwarten, ob Zustelldienstleister künftig sichere Verfahren entwickeln werden.

mvdh

Quelle: 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25

 

Tarifumfrage 2026 – noch bis Ende Juni mitmachen

Gehalt, Arbeitszeiten, Zufriedenheit: Ihre Angaben liefern die Grundlage für starke Tarifverhandlungen und geben unseren Forderungen das nötige Gewicht. Nehmen Sie jetzt an der ADEXA-Tarifumfrage 2026 teil!
 

Jetzt anonym mitmachen…