Drei Wochen Urlaub am Stück? Arbeitgeber dürfen nicht pauschal ablehnen

Gute Nachrichten für Apothekenangestellte: Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat klargestellt, dass Chefin oder Chef längere Urlaubszeiten nicht pauschal auf zwei Wochen begrenzen dürfen. Für Beschäftigte bedeutet das mehr Rechtssicherheit bei der Planung ihrer Erholungsphasen.
In vielen Betrieben gibt es die unausgesprochene Regel, dass Urlaub höchstens zwei Wochen am Stück genommen werden darf. Gerade in Apotheken wird dies häufig mit Personalmangel, Krankheitsausfällen oder einer angespannten Personalsituation begründet. Doch eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen zeigt: Solche pauschalen Vorgaben sind rechtlich problematisch [1].
Das Gericht stellte klar, dass das Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich vorsieht, Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein klares Ziel: Beschäftigte sollen ausreichend Zeit haben, sich zu erholen. Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.
Wichtige Bedeutung für Apothekenteams
Gerade in Apotheken ist die Personaldecke oft knapp. Dennoch reicht ein pauschaler Hinweis auf Personalmangel nicht aus, um längere Urlaubswünsche abzulehnen. Arbeitgebende müssen konkret darlegen können, warum die beantragte Urlaubszeit den Betrieb erheblich beeinträchtigen würde. Eine generelle „Zwei-Wochen-Regel“ genügt dafür nicht.
Für Apothekenangestellte bedeutet das: Wer drei Wochen Urlaub am Stück beantragt, hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass dieser Wunsch ernsthaft geprüft wird. Eine Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein und darf nicht allein auf betrieblichen Gewohnheiten beruhen.
Urlaub notfalls auch per Eilverfahren
Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht den Urlaubsanspruch sogar im Eilverfahren durchgesetzt hat. Damit wird deutlich, dass Beschäftigte ihre Rechte nicht erst nach dem geplanten Urlaubszeitraum einklagen müssen. Wenn die Zeit drängt, kann gerichtlicher Rechtsschutz auch kurzfristig möglich sein.
Individuelle Prüfung statt Standardablehnung
Aus Sicht von ADEXA unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung des Erholungsurlaubs. Gerade in Zeiten hoher Belastung brauchen Apothekenangestellte ausreichend Zeit zur Regeneration. Arbeitgeber sollten deshalb Urlaubsanträge individuell prüfen und gemeinsam mit den Angestellten tragfähige Lösungen finden. Starre Vorgaben werden den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Entscheidung stärkt damit die Rechte von Arbeitnehmern und erinnert daran, dass Erholung kein Luxus ist, sondern ein gesetzlich geschützter Anspruch.
Michael van den Heuvel
Quelle:
[1] Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) sowie Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 23. Januar 2026 (Az. 2 Ca 974/25)

