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Fort- und Weiterbildung – zwischen Anspruch und Pflicht (2): Bildungsurlaub, Rückzahlungspflichten

In Teil 2 der Mini-Serie erfahren Sie mehr zum gesetzlichen Bildungsurlaub und zur Frage, ob Rückzahlungsverpflichtungen, die manche Apothekenleitungen vertraglich vereinbaren, rechtens sind.

Angestellte haben in fast allen Bundesländern, Bayern und Sachsen ausgenommen, gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. „Dabei handelt es sich um eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, um sich beruflich oder politisch weiterzubilden oder an Kursen zur persönlichen Entwicklung teilzunehmen“, erklärt Rechtsanwältin Minou Hansen.

Freistellung für bis zu fünf Tage pro Jahr

Beschäftigten stehen je nach Bundesland bis zu fünf Tage pro Jahr zu, falls sie mindestens sechs Monate im Unternehmen tätig sind. In einigen Bundesländern ist der Anspruch abhängig von der Größe des Betriebs. Die Kosten für die Weiterbildung übernehmen sie selbst, während der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Gehalt weiterhin zahlt. Anträge auf Bildungsurlaub müssen bei der Apothekenleitung frühzeitig gestellt und genehmigt werden. „Nur betriebliche Gründe rechtfertigen eine Ablehnung“, sagt die Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung.

Gesetzlicher Bildungsurlaub oder tarifliche Freistellung?

Allerdings stehen der gesetzliche Bildungsurlaub und die tarifliche Freistellung (= Fortbildungsurlaub) in Konkurrenz zueinander. Hansen verweist auf § 12 Nr. 6 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) bzw. der andern Rahmentarifverträge: Haben Mitarbeitende Bildungsurlaub aufgrund einer gesetzlichen Regelung Bildungsurlaub genommen, wird dieser auf ihren tariflichen Anspruch angerechnet.

Rückzahlungsverpflichtungen greifen nicht immer

Ein bekanntes Problem aus der Rechtsberatung ist, dass Apothekenleitungen bei zeitintensiven, teuren Fort- oder Weiterbildungen und gleichzeitiger Kostenübernahme Rückzahlungsverpflichtungen vereinbaren. Meist geht es darum, dass Mitarbeitende sich verpflichten, noch eine gewisse Zeit nach Abschluss der Maßnahme in der Apotheke zu arbeiten. Bei einer früheren Kündigung sollen sie die Auslagen ganz oder teilweise übernehmen.

„Eine Rückzahlungsvereinbarung kann zulässig sein, wenn Beschäftigte einen eigenen finanziellen Vorteil aus der Fortbildung ziehen“, erklärt Hansen. Dies gelte jedoch nur bei bestimmten Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Rechtsprechung hat strenge Anforderungen für die Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen entwickelt. Deshalb sollte man derartige Klauseln prüfen lassen, bevor man sie unterzeichnet.

Im Zweifelsfall rät die Expertin, sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen. Insbesondere dann, wenn man zur Rückzahlung aufgefordert wird. Bei einer ADEXA-Mitgliedschaft können sich Apothekenangestellte ab dem ersten Tag an erfahrene Rechtsanwältinnen wenden.

Michael van den Heuvel