Helau im HV? Ein Blick auf das Arbeitsrecht

Fasching, Fastnacht oder Karneval – für viele ist es die fünfte Jahreszeit. Was ist erlaubt? Muss man sich verkleiden? Und darf man an närrischen Tagen früher gehen? Ein Überblick.
Karneval sorgt auch in Apotheken für gute Stimmung – doch arbeitsrechtlich gelten klare Grenzen. Ob etwa im HV-Bereich ein Kostüm getragen werden darf, entscheidet nicht die persönliche Feierlaune, sondern die Apothekenleitung. Ein Recht auf Verkleidung gibt es nicht. Ein genauerer Blick auf das Thema Kostümierung zeigt, wo es Spielräume gibt – und wo nicht.
Kostümieren erwünscht oder verboten
Zwar wird die fünfte Jahreszeit in manchen Regionen, insbesondere in Karnevalshochburgen, auch in Apotheken mit einem Augenzwinkern begangen, dennoch bleibt die Apotheke ein Ort der Gesundheitsversorgung, an dem Professionalität und Seriosität im Vordergrund stehen. Verkleidungen dürfen weder Hygienevorgaben unterlaufen noch die möglicherweise vorgeschriebene Dienstkleidung ersetzen. Dezente Accessoires sind mit Zustimmung der Apothekenleitung aber meist möglich.
Ebenso wenig wie es ein Recht auf Verkleidung gibt, existiert eine Pflicht dazu. Niemand kann gezwungen werden, sich einem Team-Motto anzuschließen oder kostümiert zu erscheinen. Das Persönlichkeitsrecht schützt die individuelle Entscheidung. Wer aus persönlichen, religiösen oder anderen Gründen nicht teilnehmen möchte, darf daraus keinen Nachteil erfahren. Auch in der närrischen Zeit gilt das Gebot gegenseitigen Respekts.
Ein freier Nachmittag – oder Minusstunden?
Neben der Frage nach Kostümen beschäftigt viele Teams jedoch noch ein weiterer Punkt: die Arbeitszeit. Dabei hält sich ein Irrtum hartnäckig: An den Faschingstagen sei mittags automatisch Schluss, ist oft zu hören. Tatsächlich sind Karnevalstage keine gesetzlichen Feiertage, auch nicht in den Karnevals-Hochburgen. Wer frei haben möchte, muss regulär Urlaub beantragen oder vorhandene Überstunden nutzen.
Ausnahmen gelten nur, wenn entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag zu finden sind oder sich über Jahre eine sogenannte betriebliche Übung entwickelt hat, also eine regelmäßig gewährte Freistellung.
Doch was passiert, wenn die Apothekenleitung entscheidet, an einem Karnevalstag ganz oder teilweise zu schließen? Darf die ausgefallene Arbeitszeit als Minusstunden verbucht werden? Hier greift ein zentraler arbeitsrechtlicher Grundsatz: Schließt Ihre Chefin oder Ihr Chef die Apotheke, obwohl die Mitarbeitenden arbeitsbereit wären, darf die ausgefallene Zeit grundsätzlich nicht als Minusstunden angerechnet werden. Der Vergütungsanspruch bleibt in der Regel bestehen. Arbeitsrechtlich ist von einem Annahmeverzug die Rede. Wenn allerdings ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart ist oder noch Überstunden vorhanden sind, darf die Apothekenleitung diese für die Freizeit einsetzen.
Verantwortung trotz Karneval
Ein weiterer Tipp von ADEXA: Auch wenn die Stimmung ausgelassen ist, bleibt Alkohol während der Arbeitszeit grundsätzlich tabu. In der Apotheke tragen Angestellte eine hohe Verantwortung. Bereits geringe Beeinträchtigungen können Fehler begünstigen. Nur wenn die Apothekenleitung ausdrücklich zustimmt, etwa im Rahmen einer kurzen Zusammenkunft nach Ladenschluss, kann Alkohol erlaubt sein. Während der regulären Arbeitszeit gilt jedoch weiterhin das Alkoholverbot.
Feiern mit Augenmaß
Bleibt als Fazit: Gemeinsame Aktionen oder eine dezente Dekoration können das Teamgefühl stärken und für eine angenehme Atmosphäre sorgen. Entscheidend ist dabei stets, dass die Patientenversorgung nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung der Apothekenleitung vorliegt. Auch an Karneval bleibt die Apotheke ein professioneller Arbeitsort, an dem Sicherheit, Verlässlichkeit und rechtliche Klarheit Vorrang haben.
mvdh