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Krankschreibung Teil 1: Was erlaubt ist und wo es kritisch wird

Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht zwangsläufig auch ans Bett gefesselt. Gerade dann, wenn man für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben ist, fragt man sich, welche Dinge erlaubt sind. Wird es Ärger geben, wenn einen die Kolleginnen vielleicht im Kino oder Restaurant sehen?

Unterscheiden muss man aus Sicht des Gesetzgebers zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit, auch wenn dies umgangssprachlich oft vermischt oder als gleichwertig behandelt wird. Der Begriff Krankheit wird durch die Rechtsprechung definiert als „regelwidriger Körper- und Geisteszustand“. Arbeitsrechtlich relevant wird eine Krankheit meist erst dann, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit auslöst. Vorstellen kann man sich das anhand eines Beispiels: Wer unter zu hohem Blutdruck leidet, befindet sich in einem regelwidrigen Körperzustand, wenn dieser von den Normwerten abweicht – gilt also nach der Definition als krank. Je nach Zustand des Patienten wird in der Regel auch eine Therapie eingeleitet werden. Gleichzeitig bedeutet das nicht zwingend, dass damit auch eine Arbeitsunfähigkeit einhergeht. Es bedarf in der Regel der ärztlichen Beurteilung, ob die Auswirkung des hohen Blutdrucks zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. In Einzelfällen wie zum Beispiel akuten Magen-Darm-Infekten kann man als Arbeitnehmer allerdings auch selber über seine Arbeitsfähigkeit entscheiden.

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist wichtig, denn ein Grundsatz im Arbeitsrecht lautet: ohne Arbeit kein Lohn. Dieser wird aber bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen (§3 EFZG). Die Arbeitsunfähigkeit muss der Apothekenleitung unverzüglich mitgeteilt werden. Das erfolgt je nach den betrieblichen Gepflogenheiten und der Anweisung in der Regel telefonisch.

In Arbeitsverträgen ist teilweise formuliert, dass „die Verhinderung und der Grund dafür“ mitgeteilt werden müssen, was bei einigen Mitarbeitenden zu Unsicherheiten führt. Gemeint ist dabei nicht, dass die Art der Erkrankung, also die Diagnose, mitgeteilt werden muss, sondern nur die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Erkrankung beruht. Nur dann, wenn die Art der Erkrankung zusätzliche Maßnahmen der Apothekenleitung erfordern würde, müsste dies mitgeteilt werden. Wenn also zum Beispiel eine hochansteckende Krankheit festgestellt wurde, muss die Apothekenleitung auch über die Diagnose informiert werden. Das könnte zum Beispiel eine Infektion mit Scharlach oder Masern sein, die eine Information der übrigen Mitarbeitenden erfordern könnte.

Verhalten im Krankenstand

Auch bei der Formulierung „ohne dass ihn ein Verschulden trifft“ fragen sich besorgte Apothekenangestellte, was sich dahinter verbirgt: Der Frühlingsspaziergang ohne Mütze, Schal und Handschuhe, der wegen unerwartet niedriger Temperaturen zu einer schweren Erkältung geführt hat, ist es nicht. Ein Verschulden kann aber darin liegen, dass man bei einer Autofahrt keinen Anschnallgurt anlegt und bei einem Unfall wegen des fehlenden Gurtes verletzt wird. Manch eine Apothekenleitung ärgert sich, wenn eine PTA wegen eines komplizierten Wadenbeinbruchs nach einem Skiunfall ausfällt, und fragt sich, ob man das nicht hätte vermeiden können.

Die Rechtsprechung zu gefährlichen Sportarten ist allerdings wenig erhellend. So gibt es quasi keine Sportart, die per se gefährlich ist. Selbst Motorradrennen sind dann nicht gefährlich, wenn es sich um einen erfahrenen Motorsportler handelt. Vielmehr wäre im Einzelfall zu entscheiden, ob man bei Ausübung des Sports elementare Regeln außer Acht gelassen hat. Bei einer Rennradtour könnte ein Verschulden für eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn man wegen eines fehlenden Fahrradhelms eine Kopfverletzung erleidet. Die Fälle, in denen eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit vorliegt, dürften äußerst selten sein.

Häufiger mag es allerdings Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten darüber geben, wie sich eine Mitarbeiterin im Krankenstand zu verhalten hat. Wenn man gesund und arbeitsfähig ist, gibt es keine besondere Verpflichtung für Arbeitnehmende, sich gesundheitsfördernd zu verhalten. Ungesundes Essen, Rauchen, wenig Schlaf und riskante Sportarten sind arbeitsrechtlich erlaubt. Anders sieht es allerdings aus, wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen kann. Dann ist man verpflichtet, dazu beizutragen, dass man schnellstmöglich wieder arbeitsfähig wird. Man muss sich genesungsfördernd verhalten. Bei der Entscheidung, was man alles machen kann, solange man krankgeschrieben ist, kann und muss man sich immer an der Frage orientieren, ob das Verhalten, das man plant, die Genesung fördert. Deshalb kann es oftmals keine pauschale Liste der erlaubten Tätigkeiten geben, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an. 

Minou Hansen

Heute (15. Mai) bleibt die Hauptgeschäftsstelle geschlossen. 


Wir sind ab Montag, 18. Mai, wieder für Sie da.