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Mehr Arbeit in der Urlaubszeit: Dürfen Chefin oder Chef Überstunden einfach anordnen?

Sommerzeit ist Urlaubszeit – und in vielen Apotheken wird die Personaldecke spürbar dünner. Fehlen Kolleginnen und Kollegen, greifen manche Apothekenleitungen schnell zum Dienstplan-Rotstift. Doch für angeordnete Überstunden gibt es Grenzen. 

Manche Angestellte gehen davon aus, dass sie bei Personalengpässen automatisch Überstunden leisten müssen. Tatsächlich ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall. Das Weisungs- beziehungsweise Direktionsrecht der Apothekenleitung allein reicht dafür nicht aus.

Überstunden dürfen nicht zum dauerhaften Instrument der Personalplanung werden. Eine Ausnahme kommt nur in echten, unvorhersehbaren Notfällen in Betracht – etwa, wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig kurzfristig erkranken und der Betrieb anders nicht aufrechterhalten werden kann.

Geplanter Urlaub ist kein Notfall

Genau hier liegt der entscheidende Unterschied: Urlaub ist planbar. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und andere Rahmentarifverträge sehen ausdrücklich vor, dass die Jahresurlaubsplanung frühzeitig erfolgt. Die Apothekenleitung weiß bereits Monate im Voraus, wann Mitarbeitende fehlen.

Personalausfälle durch geplanten Urlaub sind grundsätzlich kein Ausnahmefall, der einseitig angeordnete Überstunden rechtfertigt. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben der Apothekenleitung, den Personalbedarf rechtzeitig zu planen – etwa durch eine abgestimmte Urlaubsplanung, den Einsatz von Vertretungskräften oder andere organisatorische Maßnahmen.

Anders kann die Situation aussehen, wenn zu den geplanten Urlaubszeiten unerwartet weitere Ausfälle, etwa durch Krankheit, hinzukommen. Dann kann vorübergehende Mehrarbeit im Einzelfall zulässig sein.

Dienstpläne können nicht beliebig geändert werden

Auch bei der Dienstplangestaltung müssen Arbeitgebende die Interessen ihrer Angestellten berücksichtigen. Ist ein Dienstplan erstellt und bekannt gegeben, kann er nicht ohne Weiteres kurzfristig geändert werden. Je näher ein geplanter freier Tag rückt, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Änderung sein. Der bereits lange bekannte Urlaub anderer Mitarbeitender reicht dafür in der Regel nicht aus.

Gerade Teilzeitbeschäftigte werden in der Urlaubszeit häufig gefragt, ob sie zusätzliche Stunden übernehmen können. Auch sie müssen ihre vereinbarte Arbeitszeit jedoch nicht automatisch ausweiten. Ob Mehrarbeit verlangt werden kann, richtet sich nach den Regelungen im Arbeitsvertrag, dem BRTV und den Umständen des Einzelfalls.

Auch in Notfällen gelten Grenzen

Selbst wenn eine rechtliche Grundlage besteht oder ein echter Ausnahmefall vorliegt, darf die Apothekenleitung Überstunden nicht unbegrenzt anordnen. Das Arbeitszeitgesetz setzt klare Grenzen: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und kann nur ausnahmsweise – bei entsprechendem Ausgleich – auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Außerdem müssen zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen.

Überstunden, die gegen diese Vorgaben verstoßen, dürfen Mitarbeitende ablehnen – unabhängig davon, wie angespannt die Personalsituation in der Offizin gerade ist.

Der BRTV regelt außerdem, dass geleistete Überstunden erfasst und entweder vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden müssen. Beschäftigte sollten ihre zusätzlich geleisteten Stunden deshalb sorgfältig dokumentieren.

ADEXA unterstützt bei allen Fragen zum Arbeitsrecht

Wer in der Urlaubszeit zur Mehrarbeit aufgefordert wird, sollte zunächst einen Blick in den Arbeitsvertrag und bei Tarifbindung den Tarifvertrag werfen. Entscheidend ist die Frage, ob dort überhaupt eine Regelung enthalten ist, die einseitig angeordnete Überstunden erlaubt.

Fehlt eine solche Grundlage, ist es sinnvoll, freundlich, aber bestimmt nach der rechtlichen Basis der Anordnung zu fragen. Fest steht außerdem: Geleistete Überstunden müssen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Ein Hinweis wie „Das machen wir hier schon immer so“ genügt rechtlich nicht.

Wer unsicher ist, kann sich als ADEXA-Mitglied an die Rechtsberatung wenden. Sie unterstützt Angestellte in Apotheken bei Fragen rund um Arbeitszeit, Überstunden und tarifliche Ansprüche.

Michael van den Heuvel