Pause ist Pause – welche Rechte Beschäftigte haben

Zwei Stunden Mittagspause, obwohl man lieber früher Feierabend hätte. Eine vermeintliche „Pause“, die durch das Klingeln der Kundschaft immer wieder unterbrochen wird. Oder der Wunsch, die Pause lieber an das Ende des Arbeitstages zu legen. Solche Situationen werfen im Apothekenalltag regelmäßig Fragen auf.
Welche Regelungen gelten tatsächlich? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Pausen haben wir im Folgenden zusammengestellt.
Darf der Chef verbieten, in der Pause die Apotheke zu verlassen?
Wer während der Pause immer wieder in den Handverkauf gerufen wird oder für Rückfragen zur Verfügung stehen muss, macht streng genommen oft gar keine echte Pause. Eine Pause liegt nur dann vor, wenn Sie Ihren Aufenthaltsort frei wählen können und in dieser Zeit tun und lassen dürfen, was Sie möchten. Müssen Sie sich dagegen bereithalten, weil Sie beispielsweise als einzige:r Approbierte:r in der Apotheke sind, handelt es sich rechtlich um Arbeitsbereitschaft – nicht um eine Pause.
Entscheidend ist außerdem, dass die Pause im Voraus feststeht. Spätestens zu ihrem Beginn muss klar sein, wie lange sie dauert. Wer jederzeit mit einer Unterbrechung rechnen muss, hat diese Voraussetzung nicht erfüllt. Handelt es sich dagegen um eine echte, von der Arbeitszeit abgezogene Pause, dürfen Sie die Apotheke während dieser Zeit selbstverständlich verlassen.
Kann die Chefin eine 90-minütige Mittagspause anordnen?
Im Rahmen ihres Weisungsrechts darf die Arbeitgeberin die Lage der Arbeitszeit und damit auch der Pausen festlegen, sofern Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine verbindlichen Regelungen enthalten. Diese Entscheidung ist jedoch keine reine Ermessenssache: Die betrieblichen Belange und die Interessen der Beschäftigten sind gegeneinander abzuwägen. Pausen dürfen die Arbeitszeit zwar unterbrechen, sie aber nicht in einer Weise zerstückeln, dass der Arbeitstag für die Beschäftigten unzumutbar wird.
Bei dieser Abwägung spielen unter anderem die tägliche Arbeitszeit, eine mögliche Mittagsschließung der Apotheke sowie betriebliche Besonderheiten eine Rolle – etwa, ob konkret Ihre Anwesenheit als Approbierte:r während dieser Zeit tatsächlich erforderlich ist oder die Apotheke auch ohne Sie ordnungsgemäß betrieben werden kann. Fehlen solche besonderen Gründe, lässt sich eine außergewöhnlich lange Mittagspause regelmäßig nur schwer rechtfertigen.
Darf die Pause ans Ende der Arbeitszeit gelegt werden?
Nein. Eine Pause ist gesetzlich eine Unterbrechung der Arbeitszeit. Deshalb kann sie weder an den Beginn noch an das Ende des Arbeitstages verlegt werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt:
- bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden: mindestens 30 Minuten Pause,
- bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden: mindestens 45 Minuten Pause.
Die Pause kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, wobei jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten dauern muss.
Tarifliche Besonderheit für Apotheker:innen
Für angestellte Apotheker:innen enthält der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) eine besondere Schutzregelung: Pausen, die in der Apotheke verbracht werden müssen, gelten tarifvertraglich als Arbeitszeit.
Müssen Apotheker:innen während ihrer vermeintlichen Pause in der Apotheke bleiben, weil kein anderer approbierter Apotheker bzw. keine andere approbierte Apothekerin vor Ort ist, spricht bereits vieles dafür, dass arbeitszeitrechtlich überhaupt keine echte Pause vorliegt. Unabhängig davon stellt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) klar, dass Pausen, die Apotheker:innen in der Apotheke verbringen müssen, als Arbeitszeit gelten. Tarifgebundene Apotheker:innen können sich im Streitfall daher sowohl auf das allgemeine Arbeitszeitrecht als auch auf die tarifvertragliche Regelung berufen. Das stärkt ihre Rechtsposition erheblich.
Martina Schiffter-Weinle


