Schule geschlossen: Mit Kind in die Apotheke?

In Hamburg und Bremen sowie in Teilen Niedersachsens und Schleswig-Holsteins bleiben am Freitag, 9. Januar, die Schulen aufgrund des angekündigten Schneesturms geschlossen. Welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten haben Apothekenangestellte, die an diesem Tag arbeiten und keine Betreuungsmöglichkeit haben?
Einen rechtlichen Anspruch, in Notfällen seinen Nachwuchs mit an den Arbeitsplatz zu nehmen, gibt es grundsätzlich nicht. Die Entscheidung, ob ein Kind mit in die Apotheke darf, trifft die Apothekenleitung. Ohne deren vorherige Zustimmung geht somit nichts.
Einem generellen Zutritt zur Apotheke für fachfremde Personen – in diesem Fall Kinder – steht laut Apothekenbetriebsordnung zwar nichts im Wege, solange sie keine entsprechenden Tätigkeiten ausführen. Labor oder Rezeptur sind für den Nachwuchs aber tabu. Denn selbst bei ständiger Aufsicht lauern Gefahrenquellen. Diese Räume sollten nicht mit Kindern betreten werden, auch nicht, um eine harmlose Creme anzurühren. Im HV hat der Nachwuchs ebenfalls nichts verloren. Stattdessen könnten Kinder im Notdienstzimmer oder im Pausenraum spielen, wenn dort alle Gefahrenquellen beseitigt wurden. Die Aufsichtspflicht bleibt in jedem Fall bei den Eltern.
Wenn die Kinder so jung sind, dass sie nicht alleine zu Hause bleiben können und keine andere Aufsichtsperson zur Verfügung steht, sind Mitarbeitende nicht zu Arbeitsleistung verpflichtet, da gehen die familiären Verpflichtungen vor. Allerdings besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn ausnahmsweise § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist. Ansonsten müssen ggf. Überstunden eingesetzt werden oder die Zeit nachgearbeitet werden.
Rechtsanwältin Minou Hansen

