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Serie zur Elternzeit, Teil 2: Teilzeit, Kündigungsschutz und praktische Regelungen

Während der Elternzeit gelten besondere Rechte: Teilzeitmöglichkeiten, ein starker Kündigungsschutz sowie klare Vorgaben zu Urlaub und Krankheit. Wer informiert ist, kann die Elternzeit sicher und flexibel gestalten.

Viele Apothekenangestellte möchten während der Elternzeit beruflich weiter eingebunden bleiben. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlaubt eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche, ohne dass der Anspruch auf Elternzeit entfällt. 

Der Antrag sollte mindestens sieben Wochen (bzw. 13 Wochen für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag) vor Beginn der gewünschten Teilzeit gestellt werden. ADEXA empfiehlt, die Apothekenleitung möglichst früh – vielleicht sogar schon gemeinsam mit dem Elternzeitantrag – anzusprechen. Zwar kann die Apothekenleitung den Teilzeitantrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Doch gerade in Apotheken sind flexible Arbeitszeitmodelle üblich, sodass sich meist eine tragfähige Lösung findet. Eine rechtzeitige Abstimmung über Arbeitszeiten, Aufgabenbereiche und Vertretungsregelungen erleichtert die Teamplanung.

Starker Kündigungsschutz und klare Urlaubsregelungen

Mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch die Apothekenleitung ist während der Elternzeit grundsätzlich unzulässig und nur mit behördlicher Zustimmung in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer vollständigen Betriebsschließung. Angestellte selbst dürfen das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Für eine Beendigung exakt zum Ende der Elternzeit gilt eine dreimonatige Sonderkündigungsfrist.

Beim Urlaub gelten spezielle Bestimmungen: Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kann der Jahresurlaubsanspruch anteilig gekürzt werden. Bereits entstandener Resturlaub aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit bleibt jedoch vollständig erhalten und kann nach dem Ende der Elternzeit – und auch noch im darauffolgenden Jahr – genommen werden.

Krankheit während der Elternzeit: besondere Regelungen

Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem individuellen Status in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Da diese Konstellationen komplex sein können, empfiehlt ADEXA, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Wer während der Elternzeit in Teilzeit tätig ist, ist wie gewohnt krankenversichert und hat Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall.

Gute Planung erleichtert den Apothekenalltag

Alles in allem ist die Elternzeit für Angestellte eine wertvolle Phase. ADEXA rät zur offenen Kommunikation mit der Apothekenleitung und zur vorausschauenden Planung. Wichtig ist, seine Rechte zu kennen. 

Michael van den Heuvel