Serie zur Elternzeit, Teil 4: Mehrlinge, Adoption, Pflegekinder und mehr – Elternzeit in besonderen Situationen

Die Elternzeit bietet wichtige Schutz- und Unterstützungsrechte – doch besondere Familiensituationen wie Mehrlingsgeburten, Adoptionen oder die Aufnahme eines Pflegekindes bringen zusätzliche Fragen mit sich. Apothekenangestellte profitieren von klaren gesetzlichen Regelungen, wenn sie ihre Ansprüche kennen und rechtzeitig handeln.
Mehrlingsgeburten erweitern den Anspruch deutlich: Apothekenangestellte können für jedes Kind bis zu 36 Monate Elternzeit nutzen. Bei Zwillingen entstehen so bis zu 72 Monate Anspruch. Viele Eltern entscheiden sich dafür, die Elternzeit parallel zu nehmen, andere teilen sie zeitversetzt auf.
Mutterschaftsgeld oder Elterngeld werden trotz Mehrlingsgeburt nur einmal pro Geburt gezahlt. Ein Mehrlingszuschlag beim Elterngeld gleicht dies jedoch teilweise aus.
Elternzeit bei einer Adoption
Adoptiveltern sind im Sozialrecht leiblichen Eltern gleichgestellt. Sie haben daher denselben Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die Elternzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Kind tatsächlich in den Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen wird. Dabei ist unerheblich, ob das Adoptionsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.
Elternzeit kann insgesamt bis zu 36 Monate pro Kind in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich kann die gesamte Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen werden. Es besteht die Möglichkeit, bis zu 24 Monate auf einen späteren Zeitraum zu übertragen und diese zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu nutzen.
Elternzeit für Pflegeeltern
Für Pflegeeltern gelten ähnliche Regeln wie bei leiblichen oder adoptierten Kindern – sofern die Pflege auf Dauer angelegt ist. Apothekenangestellte können bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen, wenn das Kind langfristig in ihrem Haushalt lebt und dort wie ein eigenes Kind betreut wird.
Bei kurzfristigen oder befristeten Pflegeverhältnissen, etwa in der Notpflege, besteht dagegen nicht automatisch ein Anspruch. Wird das Pflegekind mit einer späteren Adoption im Blick aufgenommen, greifen wieder die Regelungen für Adoptiveltern.
Verlängerte Elternzeit bei Pflege- oder Adoptivkindern mit Behinderung
Besteht bei einem Pflege- oder Adoptivkind eine Behinderung, kann die Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes verlängert werden. Damit erhalten Familien zusätzliche Zeit für Betreuung, Therapien und eine stabile Entwicklung des Kindes.
Elternzeit für Großeltern
Auch Großeltern können unter bestimmten Bedingungen Elternzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt, wenn das Enkelkind gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebt und die Eltern entweder minderjährig sind oder sich noch in einer Ausbildung befinden. In solchen Fällen stehen bis zu 36 Monate Großelternzeit zur Verfügung – ein wichtiges Instrument, wenn junge Familien Entlastung benötigen.
Gut vorbereitet in besonderen Familiensituationen
Ob Mehrlingsgeburt, Adoption, Pflegekind oder Großelternzeit – besondere Familienkonstellationen erweitern die Möglichkeiten der Elternzeit. Wer seine Rechte kennt, Fristen einhält und frühzeitig mit dem Arbeitgeber kommuniziert, schafft eine stabile Grundlage für Familie und Beruf.
Michael van den Heuvel



