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Social Media: Privat gepostet – beruflich riskant?

Ein schneller Kommentar über Chefin oder Chef, ein Foto aus dem Backoffice oder ein Like unter einem drastischen Beitrag: Was nach Feierabend auf Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn oder in einer Chatgruppe passiert, fühlt sich privat an. Arbeitsrechtlich ist die Sache jedoch nicht immer so einfach. Sobald ein Bezug zum Arbeitsplatz entsteht, kann ein Post durchaus Folgen haben.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen ihre Freizeit selbstbestimmt gestalten und sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Gleichzeitig verpflichtet sie das Arbeitsverhältnis zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des Arbeitgebers. Das gilt auch außerhalb der Arbeitszeit.

Dabei ist der Bezug zur Apotheke entscheidend. Er kann schon entstehen, wenn der Arbeitgeber im Profil genannt wird, Beschäftigte im Kittel oder vor dem Apothekenlogo auftreten oder Kolleginnen und Kollegen erkennbar sind. Und ein Foto aus dem Backoffice kann unbeabsichtigt mehr zeigen als gedacht – etwa Daten oder vertrauliche Unterlagen.

Kritik an Chefin oder Chef bleibt erlaubt. Die Grenze kann aber überschritten sein, wenn Beschäftigte Vorgesetzte oder Kollegen massiv beleidigen, menschenverachtende Inhalte verbreiten oder dem Betrieb erheblich schaden. Je nach Einzelfall kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis zur Kündigung in Betracht. Maßgeblich sind Inhalt, Wortwahl, Anlass und Reichweite.

Auch der private Chat kann Folgen haben

Auch „privat“ heißt nicht automatisch vertraulich. Das Bundesarbeitsgericht musste sich 2023 mit beleidigenden, rassistischen, sexistischen und zu Gewalt aufstachelnden sowie menschenverachtenden Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in einer privaten Chatgruppe mit sieben Mitgliedern befassen. Nach Auffassung des Gerichts kann man sich bei privaten Chatgruppen allgemein nur ausnahmsweise darauf verlassen, dass die Kommunikation geschützt bleibt. Größe und Zusammensetzung der Gruppe sowie der Inhalt der Nachrichten spielen dabei eine Rolle. Screenshots und Weiterleitungen können vermeintlich Geschlossenes öffentlich machen.

Vorsicht ist auch bei Likes und geteilten Inhalten sinnvoll. Im Netz wird nicht nur wahrgenommen, was jemand selbst schreibt, sondern auch, womit sich eine Person sichtbar identifiziert. Wer seinen Arbeitgeber offen im Profil nennt, schafft dabei schneller einen beruflichen Bezug.

Vor dem Posten kurz prüfen

Für den Apothekenalltag lohnt sich deshalb ein Check vor dem Absenden: Würde ich diesen Satz auch im Teamraum sagen? Sind auf dem Bild Menschen, Daten oder Unterlagen zu erkennen? Ist meine Apotheke identifizierbar? Und wäre der Beitrag noch in Ordnung, wenn morgen ein Screenshot bei der Apothekenleitung läge?

Wer wegen eines Posts eine Abmahnung oder Kündigung erhält, sollte nicht vorschnell reagieren oder etwas unterschreiben, sondern sich arbeitsrechtlich beraten lassen. ADEXA-Mitglieder können sich an die Rechtsberatung der Apothekengewerkschaft wenden.

Michael van den Heuvel

Quellen

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23
  • § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)