Winterchaos: Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten im Apothekenalltag

Der Winter stellt Apothekenteams jedes Jahr vor besondere Herausforderungen: Glatte Straßen, Schnee und Eis erschweren den Weg zur Arbeit und auch der Apothekenbetrieb selbst kann ins Stocken geraten. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn Winterwetter den Arbeitsalltag durcheinanderbringt? Und wie kann die Filialleitung die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Apotheke aufrechterhalten?
Bei Verspätungen durch Winterwetter tragen Arbeitnehmer grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Das heißt, sie sind verpflichtet, trotz Schnee, Eis oder Glätte pünktlich am Arbeitsplatz zu sein und müssen dementsprechend mehr Zeit für die Anreise einplanen und sich auf winterliche Verkehrsbedingungen einstellen. Sollte es dennoch ungeplant zu Verspätungen kommen, besteht für die ausgefallene Zeit kein Anspruch auf Lohn – die Chefin oder der Chef kann Überstunden abziehen, nacharbeiten lassen oder auch das Gehalt entsprechend kürzen. Wichtig ist, dass sie/er unverzüglich über die Verspätung informiert wird, um Missverständnisse zu vermeiden.
Wiederholtes Zuspätkommen
Die meisten Apothekenleitungen zeigen Verständnis für einmalige, witterungsbedingte Verspätungen – insbesondere bei plötzlich einsetzenden Schneefällen oder glatten Straßen. Wiederholtes Zuspätkommen aufgrund schlechter Wetterverhältnisse kann jedoch eine Abmahnung rechtfertigen, wenn erkennbar ist, dass Beschäftigte sich nicht ausreichend auf die Wetterlage eingestellt haben. Ein Gespräch mit der Apothekenleitung über mögliche Lösungen ist ratsam, um Konflikte zu vermeiden.
Kein Lohnausfall bei Betriebsrisiko
Anders ist der Sachverhalt, wenn durch äußere Umstände wie Schnee, Eis oder Glätte der Betrieb selbst beeinträchtigt wird – beispielsweise, wenn die Apotheke wegen Stromausfall oder erheblich erschwerten Arbeitsbedingungen geschlossen bleiben muss. Dann bleibt der Lohnanspruch bestehen und die Inhaberin oder der Inhaber trägt die Konsequenzen – man spricht vom sogenannten Betriebsrisiko, das die Beschäftigten vor Lohnausfall bei betrieblich bedingten Ausfällen schützt.
Verantwortung der Filialleitungen
Filialleitungen sind für die Leitung ihrer Filialapotheke verantwortlich, was auch die Organisation und Sicherstellung des Betriebs umfasst. Auch wenn die Verantwortung für den Winterdienst grundsätzlich beim Apothekeninhaber oder der Eigentümerin des Gebäudes liegt, sollten Filialleitungen gewährleisten, dass ihre Apotheke sicher, erreichbar und funktionsfähig bleibt. Dazu gehört insbesondere, dass Zugangswege geräumt und gestreut sind, der Eingangsbereich schnee- und eisfrei bleibt und Glättegefahren minimiert werden. Diese Aufgaben müssen sie nicht selbst ausführen, aber sie sind dafür verantwortlich, dass der Winterdienst ordnungsgemäß ausgeführt wird – etwa durch Hausmeister, externe Dienste oder Mitarbeitende. Auch mögliche Risiken wie Eisplatten, Dachlawinen oder herabfallende Eiszapfen sollten umgehend gesichert oder beseitigt werden, beispielsweise durch Absperrungen, Warnhinweise oder kurzfristige Räummaßnahmen. Zudem können rutschfeste Eingangsmatten, gute Außenbeleuchtung und die Aufklärung des Apothekenteams über mögliche Risken und Schutzmaßnahmen bei schlechtem Wetter helfen, die Kunden- und Mitarbeitersicherheit zu erhöhen.
Apothekenmitarbeitende sind übrigens grundsätzlich nicht verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen, da dieser in der Regel nicht zu ihren vertraglich vereinbarten oder typischen Tätigkeiten gehört.
MSW


