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Zwischenzeugnis, Vertrag, Kündigungsschutz: So wappnen Sie sich bei bevorstehendem Inhaberwechsel

Derzeit werden viele Apotheken altersbedingt verkauft. Für Mitarbeitende bedeutet das oft Unsicherheit. Dabei ist die rechtliche Lage in vielen Punkten klar. Wer gut vorbereitet ist, kann mögliche Stolperfallen vermeiden.

Der Generationenwechsel ist in vollem Gange: Viele Inhaberinnen und Inhaber aus geburtenstarken Jahrgängen bereiten sich auf den Ruhestand vor – ihre Apotheken stehen zum Verkauf. Für Mitarbeitende stellt sich dabei eine zentrale Frage: Wie geht es für mich weiter, wenn ein neuer Chef oder eine neue Chefin kommt?

Theoretisch bleibt alles gleich – praktisch nicht immer

Die Antwort darauf liefert § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraf besagt, dass beim Übergang eines Betriebs – also auch einer Apotheke – alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber übergehen. Für die Mitarbeitenden soll sich dadurch zunächst nichts ändern: weder Gehalt noch Arbeitszeit oder Urlaubsansprüche.

In der Praxis sieht es jedoch oft etwas anders aus. Gerade in kleinen Betrieben wie Apotheken hängt das Betriebsklima stark von den handelnden Personen ab: neue Leitung – neuer Stil. Deshalb kann es sinnvoll sein, vor dem Übergang selbst aktiv zu werden.

Zwischenzeugnis und Arbeitsvertrag

Wichtig ist eine schriftliche Fixierung aller mündlichen Absprachen, insbesondere bei Arbeitszeitregelungen. Häufig haben sich über die Jahre Änderungen ergeben – etwa bei der wöchentlichen Stundenanzahl oder den festen Arbeitstagen –, die nie schriftlich dokumentiert wurden. Solche informellen Vereinbarungen können beim Inhaberwechsel leicht verloren gehen. Daher: Besser rechtzeitig von der bisherigen Apothekenleitung schriftlich bestätigen lassen.

Ebenfalls ratsam ist, sich ein qualifiziertes Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen – als Nachweis für die bisherige Zusammenarbeit. Denn auch wenn der neue Chef oder die neue Chefin die bestehenden Verträge übernimmt, kann es menschlich nicht passen. Dann ist es gut, über eine solide Grundlage für spätere Bewerbungen zu verfügen.

Kündigungsschutz? Nicht generell… 

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass Mitarbeitende nach einem Betriebsübergang für ein Jahr nicht gekündigt werden können. Tatsächlich trifft das nur in speziellen Konstellationen und nicht für Beendigungskündigungen zu: nämlich dann, wenn im alten Betrieb ein Tarifvertrag galt, im neuen aber keine Tarifbindung mehr besteht. Nur dann dürfen die tariflichen Regelungen für zwölf Monate nicht geändert werden. Lediglich eine Beendigungskündigung wegen des Betriebsübergangs wäre unwirksam.

Alle anderen Vertragsbedingungen kann auch die neue Apothekenleitung ändern – allerdings nur im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden oder durch eine Änderungskündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Die bisherige Betriebszugehörigkeit bleibt dabei vollständig erhalten, inklusive langer Kündigungsfristen. 

Kann ich den Übergang ablehnen?

Grundsätzlich ja. Wer nicht möchte, dass das Arbeitsverhältnis auf die neue Apothekenleitung übergeht, kann dem Übergang binnen eines Monats nach Zugang der offiziellen Unterrichtung schriftlich widersprechen. Doch Vorsicht: Wer widerspricht, bleibt zwar formal bei der bisherigen Apothekenleitung angestellt – aber nur, solange diese überhaupt noch eine Apotheke betreibt.

Ist das nicht der Fall, droht eine betriebsbedingte Kündigung. Und wer denkt, er könne nach dem Widerspruch zu Hause bleiben und weiterhin Gehalt beziehen, irrt: Es besteht eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Mitarbeitende müssen sich eine neue Stelle suchen – oder das fiktiv entgangene Einkommen wird vom Anspruch abgezogen.

Im Zweifel rechtzeitig beraten lassen

Wer als Apothekenmitarbeiterin oder -mitarbeiter von einem anstehenden Betriebsübergang betroffen ist, sollte sich frühzeitig juristisch beraten lassen. Mitglieder von ADEXA können sich direkt an die Rechtsabteilung wenden, um Zwischenzeugnisse prüfen und vertragliche Fragen klären zu lassen. 

Michael van den Heuvel