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11. April 2016

ADEXA-Rechtsberatung zum Kita-Streik

Wie schon 2015 kann es aktuell in kommunalen Kindertagesstätten zu Streiks bzw. Warnstreiks kommen. Für die betroffenen Eltern fällt damit die Kinderbetreuung weg – und wer berufstätig ist, muss jetzt schnell Ersatz finden.

Ein angekündigter Streik bewirkt nicht, dass die Eltern von Kleinkindern das Recht haben, der Arbeit fernzubleiben. Bei spontanen Streiks oder Ausfällen aus anderen Gründen (zum Beispiel ein Wasserrohrbruch in den Kita-Räumen) gibt der Gesetzgeber den Eltern einen Anspruch darauf, kurzfristig (bezahlt) der Arbeit fernzubleiben (§ 616 BGB).

Ist ein Ausstand allerdings angekündigt, müssen die betroffenen Eltern im Vorweg Maßnahmen treffen. Wer keine Ersatzbetreuung findet, seien es Großeltern oder Babysitter oder vielleicht auch eine Notgemeinschaft mit anderen betroffenen Eltern, muss dann entweder kurzfristig Urlaub beantragen oder Überstunden abbummeln.

Dies darf der Arbeitgeber zwar aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, im Regelfall sollte sich hier aber eine Lösung finden lassen.  Gerade wenn Streiks unbefristet angekündigt werden, ist es im Interesse beider Seiten, eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Minou Hansen

Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung

 

 

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