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18. November 2024

Alle Jahre wieder – das winterliche Chaos steht bevor. Welche Risiken tragen Angestellte?

Wird das Wetter vielleicht schon bald recht eisig und ist gar mit Schnee zu rechnen? Meteorologisch lässt sich die Frage nicht eindeutig beantworten. Umso klarer sind die arbeitsrechtlichen Regelungen. Ein Überblick:

Glatteis und Schnee machen Straßen und Gehwege im Winter rutschig. Auch sind die Sichtverhältnisse oft beeinträchtigt: Dunkelheit, Nebel, Schnee oder Regen erschweren es, Hindernisse frühzeitig zu erkennen. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit von Unfällen, besonders während der Dämmerung. Staus, Verspätungen und Ausfälle von öffentlichen Verkehrsmitteln stehen auf der Tagesordnung. Die Anfahrtszeit zur Apotheke kann sich drastisch verlängern. Was ist zu beachten?

Beschäftigte tragen das Wegerisiko

Droht eine Verspätung, sollten Apothekenangestellte umgehend die Apothekenleitung oder die Filialleitung informieren. Kommen Mitarbeitende nicht rechtzeitig zur Arbeit, tragen sie in der Regel die Verantwortung. Das Arbeitsrecht bewertet Verspätungen durch äußere Umstände wie das Wetter meist nicht als entschuldigte Abwesenheit.

Hier ist vom sogenannten Wegerisiko die Rede: Beschäftigte sind allein dafür verantwortlich, pünktlich in der Apotheke zu erscheinen. Kommt es auf dem Weg zur Arbeit zu Verzögerungen, etwa durch Unfälle, Staus oder wetterbedingte Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln, liegt das Risiko bei Angestellten, nicht aber bei der Apothekenleitung.

Die Chefin bzw. der Chef können bei Verspätungen Überstunden heranziehen, nacharbeiten lassen oder im schlimmsten Fall das Gehalt kürzen. Eine einmalige, wetterbedingte Verspätung ist jedoch kein Grund für eine Abmahnung, vor allem, wenn die oder der Mitarbeitende die Apothekenleitung unverzüglich informiert hat.

Wegeunfälle sind auch im Winter versichert

Noch ein Blick auf das Unfallrisiko im Winter: Wegeunfälle werden von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Damit ein Unfall als Wegeunfall anerkannt wird, muss er sich auf direktem Weg zwischen dem Zuhause und der Arbeitsstätte ereignen. Versichert sind auch Umwege, etwa zur Kita, zur Schule oder zu anderen Häusern, um Menschen für Fahrgemeinschaften zusteigen zu lassen.

Unfälle, die auf Dienstfahrten oder auf dem Weg zwischen verschiedenen Betriebsstätten eines Filialverbunds geschehen, fallen ebenfalls unter den Schutz, Nicht als Wegeunfall anerkannt werden private Erledigungen.

Das Betriebsrisiko liegt bei der Apothekenleitung

Kann die Apotheke im Winter erst später oder gar nicht öffnen, beispielsweise aufgrund großer Schneemengen oder aufgrund eines Stromausfalls, handelt es sich um ein Betriebsrisiko, das die Arbeitgebenden tragen. In solchen Fällen können Angestellte ihre Arbeitskraft anbieten. Ist es nicht möglich, dass die arbeiten, behalten sie ihren Anspruch auf Entlohnung, da sie den Ausfall nicht zu vertreten haben.

Michael van den Heuvel

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