Ansprüche sichern: Fort- und Weiterbildung in der Apotheke

Neue Arzneimittel, pharmazeutische Dienstleistungen, Digitalisierung: Wer in der Apotheke arbeitet, muss fachlich am Ball bleiben. Doch wer eine Fort- oder Weiterbildung plant, steht vor praktischen Fragen: Muss die Apothekenleitung freistellen? Wer trägt die Kosten? Und gibt es mehr Gehalt für zusätzliche Qualifikationen?
Für Apotheker:innen ist Fortbildung Berufspflicht. Sie ist in den Berufsordnungen der Apothekerkammern verankert. Approbierte müssen zudem in geeigneter Form nachweisen können, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind. Das Fortbildungszertifikat einer Landesapothekerkammer gilt als Nachweis dafür; die konkreten Vorgaben richten sich nach der zuständigen Kammer.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer Zeit und Kosten übernimmt. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Arbeitgeber eine selbst gewählte Fort- oder Weiterbildung finanzieren, gibt es nicht. Rechte können sich aber aus Arbeitsvertrag, Bildungsurlaub oder Tarifvertrag ergeben.
ADEXA-Tarifverträge: Bezahlte Zeit fürs Lernen
Tarifgebundene Apothekenangestellte haben Anspruch auf bezahlte Freistellung für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungen. Im Tarifgebiet des Bundesrahmentarifvertrags sind es für Vollzeitbeschäftigte sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren. In Nordrhein stehen Approbierten sechs, anderen pharmazeutischen Beschäftigten fünf und kaufmännischen Angestellten drei Werktage zu. In Sachsen erhalten pharmazeutische Beschäftigte sechs, kaufmännische drei Werktage; Filialleitungen bekommen zwei zusätzliche Tage.
Die Tarifverträge gelten automatisch, wenn Beschäftigte ADEXA-Mitglied und Arbeitgeber Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbands sind. Ihre Anwendung kann auch arbeitsvertraglich vereinbart werden.
Sachsen: Qualifikation kann mehr Gehalt bringen
In Sachsen kann zusätzlich der Tarifvertrag zur Vergütung von Fort- und Weiterbildungen (TV FBWB) schriftlich vereinbart werden. Pharmazeutische Berufsgruppen mit gültigem Fortbildungszertifikat einer Landesapothekerkammer erhalten dann beispielsweise zwei Prozent zusätzlich zum Grundgehalt. Auch bestimmte Weiterbildungen von Approbierten sowie Qualifikationen von PTA und PKA können Zuschläge auslösen.
Fortbildungsgebühren tragen Arbeitgeber und Beschäftigte nach dem TV FBWB je zur Hälfte; Weiterbildungsgebühren grundsätzlich die Beschäftigten. Weitere Kosten, etwa für Fahrt und Übernachtung, übernimmt der Arbeitgeber nach den tariflichen Voraussetzungen bis 500 Euro jährlich.
Bildungsurlaub und Förderung
In fast allen Bundesländern besteht Anspruch auf Bildungsurlaub beziehungsweise Bildungszeit. Beschäftigte werden für anerkannte Maßnahmen bezahlt freigestellt, die Kurskosten tragen sie meist selbst. Bayern und Sachsen haben keinen allgemeinen gesetzlichen Bildungsurlaubsanspruch. Ob für eine bestimmte Veranstaltung Freistellung beantragt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob diese akkreditiert ist.
Bei größeren Weiterbildungen können neben individuellen Vereinbarungen über Kosten und Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen auch Förderungen der Bundesagentur für Arbeit infrage kommen.
Michael van den Heuvel
