Arbeitsrecht: Kein Gehalt bei krankheitsbedingtem Ausfall durch Tattoo-Entzündung

Wer sich tätowieren lässt und aufgrund von Komplikationen krankgeschrieben wird, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.
Tätowierungen gehören heute für viele Menschen zum Lebensstil. Doch wenn sie gesundheitliche Komplikationen verursachen, kann das nicht nur medizinische, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat nun entschieden: Wer wegen einer Tätowierung krank wird, bekommt möglicherweise kein Geld vom Arbeitgeber.
Selbstverschuldete Erkrankung schließt Lohnfortzahlung aus
Im verhandelten Fall ließ sich eine als Pflegehilfskraft angestellte Frau ein Tattoo am Unterarm stechen. Die Stelle entzündete sich, woraufhin sie ärztlich krankgeschrieben wurde. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, die Erkrankung sei selbstverschuldet.
Das LAG gab dem Arbeitgeber recht. Zwar sei die Klägerin arbeitsunfähig gewesen – jedoch habe sie die Ursache für die Erkrankung selbst gesetzt. Nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführen.
Fünf-Prozent-Risiko reicht für Mitschuld
Im Urteil heißt es, bei einer bekannten Infektionswahrscheinlichkeit von etwa fünf Prozent nach einer Tätowierung handele es sich nicht um ein „fernliegendes Risiko“. Wer sich tätowieren lasse, müsse mit einer Entzündung rechnen – auch wenn diese nur selten auftritt. Das Verhalten der Klägerin stelle somit einen erheblichen Verstoß gegen das zu erwartende Eigeninteresse an der eigenen Arbeitsfähigkeit dar.
Signalwirkung für Apotheken und Gesundheitsberufe
Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Thematik gibt es bislang nicht. Dennoch dürfte das Urteil des LAG Schleswig-Holstein Signalwirkung haben – auch für Apothekenleitungen und andere Arbeitgeber im Gesundheitswesen. Angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die das Urteil in Fachkreisen erfahren hat, ist zu erwarten, dass sich künftig vermehrt Arbeitgeber darauf berufen werden.
Michael van den Heuvel
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 Sa 284 a/24.

