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Arbeitsrecht: Kündigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?

Arbeitsverhältnisse können auf zwei Wegen enden: durch eine Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Beide Varianten haben ihre Tücken – und entscheidende Folgen, etwa beim Arbeitslosengeld. Für Apothekenangestellte lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Unterschiede.

Bei einer Kündigung durch Chefin oder Chef gelten klare gesetzliche Vorgaben – unabhängig davon, ob sie aus betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen erfolgt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen in vielen Situationen besonderen Schutz, zum Beispiel während einer Schwangerschaft oder bei einer Schwerbehinderung. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, können sie meist Arbeitslosengeld beziehen, ohne eine Sperrzeit befürchten zu müssen, falls sie die Kündigung nicht selbst verschuldet haben. Anders ist die Situation beim Aufhebungsvertrag.

Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag?

Hier handeln beide Seiten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeinsam aus. Das bietet vielfältige Möglichkeiten, etwa bei Abfindungen, beim Umgang mit Überstunden oder beim genauen Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Doch die Flexibilität hat ihren Preis: Die Agentur für Arbeit wertet den Vertrag in vielen Fällen als freiwillige Aufgabe des Jobs und verhängt eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld.

Ein Aufhebungsvertrag kann dennoch sinnvoll sein, falls sich beide Seiten schnell trennen wollen oder Beschäftigte bereits einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht haben. Vorteile sind die Vermeidung von Kündigungsschutz-Klagen und die Möglichkeit, wichtige Punkte wie Arbeitszeugnis, Resturlaub oder Abfindung individuell festzulegen. 

Abfindung: Angestellte haben keinen generellen Anspruch

Zum Hintergrund: Abfindungen werden meist freiwillig gezahlt oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart. Nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a Kündigungsschutzgesetz („Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung“) haben Angestellte einen klaren Anspruch – vorausgesetzt, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bietet ihn in der Kündigung ausdrücklich an und es wird keine Klage erhoben.

Wie hoch eine Abfindung ausfällt, ist oft Verhandlungssache. Eine Faustformel lautet: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Doch auch höhere Summen sind möglich, je nach Verhandlungsgeschick, Dauer der Beschäftigung und sozialer Situation.

Abfindungen sind voll zu versteuern, sie bleiben jedoch sozialabgabenfrei. Mithilfe der sogenannten Fünftelregelung lässt sich die steuerliche Belastung mindern. Dabei wird die Steuerlast außerordentlicher Einkünfte auf fünf Jahre verteilt. 

Fazit: Rechtliche Beratung lohnt sich

Ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag die bessere Wahl ist, hängt stark von der individuellen Situation ab. Wer sich voreilig entscheidet, riskiert finanzielle Nachteile oder den Verlust von Ansprüchen. Daher ist es ratsam, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen. ADEXA unterstützt Mitglieder schon ab dem ersten Tag mit Beratung durch erfahrene Fachanwältinnen für Arbeitsrecht – ein wichtiger Schutz in unsicheren Zeiten.

Michael van den Heuvel