News

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>

19. November 2024

Arbeitsrecht rund um das Jahresende: Heiligabend und Silvester - Planung für die Vorfesttage und die Feiertage

Aktuell häufen sich Fragen rund um die Feiertage und Vorfesttage in der ADEXA-Rechtsberatung. Ist in Ihrer Apotheke schon klar, wer den Heiligabend bestreitet und wer Silvester im Einsatz ist?

Die Apotheke zu besetzen an diesen Tagen – an denen viele mit Vorbereitungen für Familientreffen und Festlichkeiten beschäftigt sind – ist das eine. Das andere ist die Frage, wem welche Stunden angerechnet oder abgezogen werden. Und ob Sie eigentlich einen halben oder ganzen Urlaubstag brauchen, um rechtzeitig beim Krippenspiel zu sein.

Heiligabend ist genau wie Silvester gar kein gesetzlicher Feiertag. Auch wenn bei vielen von uns der Hauptteil der Feierlichkeiten an diesen Tagen stattfindet, so sind es doch sogenannte „Vorfesttage“. Das sind eigentlich ganz normale Werktage; in diesem Jahr fallen sie jeweils auf einen Dienstag.

Eine Besonderheit gibt es allerdings doch – und das sind die Regelungen im Ladenschlussgesetz. Danach müssen alle Verkaufsstellen am Heiligabend um 14:00 Uhr schließen. Auch Apotheken sind solche Verkaufsstellen.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Schließzeit gilt für Apotheken im Notdienst. Auswirkungen auf die Arbeitsverpflichtung der Mitarbeiter:innen hat die Schließung nicht direkt. Die meisten Beschäftigten in der Apotheke hätten letztlich auch bei geschlossener Tür eine Menge zu tun – manches kann ohne Kunden in Ruhe sogar besser erledigt werden. Viele Apothekenleitungen entscheiden sich dennoch dafür, um 14:00 Uhr zu schließen und das Team in die Weihnachtspause zu schicken.

Müssen die Stunden nachgearbeitet werden?

Es kommt darauf an – wie so oft in juristischen Fragen. Wenn Sie ein flexibles Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) vereinbart haben, ist die Lösung relativ einfach. Wenn ein Jahresarbeitszeitkonto nach den tariflichen Regelungen in § 4 Bundesrahmentarifvertrag/RTV Nordrhein/RTV Sachsen vereinbart ist, muss die Wochenarbeitszeit nur durchschnittlich erreicht werden. Sie müssen dann in der jeweiligen Woche mindestens mit der Untergrenze der Wochenstundenzahl eingesetzt werden. Bei 39 Wochenstunden, also der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach BRTV, sind das mindestens 29 Stunden.

Die Ankündigungsfrist für die tatsächliche Lage der Arbeitszeit beträgt zwei Wochen. Es ist also gut möglich, Sie am Heiligabend für weniger Stunden als vielleicht sonst einzuplanen und dies dann in einer anderen Woche wieder auszugleichen. Aber für die beiden Weihnachtsfeiertage müssen Ihnen die Stunden gutgeschrieben werden, die in Ihrer Musterwoche für den Mittwoch und den Donnerstag festgelegt sind!

Bei einer vom Umfang her festen Wochenarbeitszeit und besonders dann, wenn auch die Lage der Arbeitszeit fest vereinbart ist, sieht es anders aus. Die Apothekenleitung kann dann nicht verlangen, dass Sie Urlaub nehmen oder Minusstunden in Kauf nehmen. Zulässig ist es aber, einen Freizeitausgleich für zuvor geleistete Überstunden anzuordnen. Wenn Sie aber keine Überstunden haben und bieten Ihre Arbeitskraft an, dann entsteht ein sogenannter Annahmeverzug. Die Apothekenleitung verzichtet auf die angebotene Arbeitskraft und darf deshalb keine Minusstunden notieren. Wenn Sie selbst gern frei haben möchten, können Sie sich natürlich einvernehmlich darauf verständigen, die Arbeitszeit zu verlegen oder Urlaub beantragen.

Urlaub: Immer nach Ihren Wünschen

Urlaub muss immer nach Ihren Wünschen festgesetzt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die nach sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdienen, dem entgegenstehen. Die Apothekenleitung selbst kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsferien anordnen. Das ist aber im Dezember als Hochsaison in den Apotheken wohl kaum einmal der Fall. Und einen „Betriebsurlaubsnachmittag“ gibt es auch nicht.

Denn: Urlaubstage sind immer ganze Tage! Halbe Urlaubstage gibt es im Bundesurlaubsgesetz nicht. Die Urlaubstage können dann allerdings unterschiedlich viele Stunden „wert sein“. Dennoch wird manchmal vereinbart, dass für die beiden Nachmittage an Heiligabend und Silvester insgesamt ein ganzer Urlaubstag angerechnet wird. Wenn Sie keine Überstunden haben, die Sie für diese Tage verwenden können, kann das eine für beide Seiten gute Lösung sein.

Sie haben die Stunden in den letzten Jahren immer geschenkt bekommen?

„Das haben wir schon immer so gemacht“ hat im Zusammenhang mit den Vorfesttagen tatsächlich einmal echte Relevanz für das Verhalten in der Zukunft. Denn es kann eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstanden sein. Wenn Sie in den letzten drei Jahren ohne jeden Vorbehalt am Heiligabend nach 14:00 Uhr bezahlt freigestellt wurde, haben Sie einen Vertrauensschutz und die Apothekenleitung kann nicht plötzlich etwas ganz anderes anordnen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat und somit neue Inhaber die Planung für die Feiertage zum ersten Mal übernehmen.

Jahreswechsel

Für Silvester gibt es keine entsprechende Regelung im Ladenschlussgesetz. Dennoch schließen auch an diesem Tag viele Läden und auch Apotheken schon um 14:00 Uhr. Es gilt dann das Gleiche wie bei der Schließung an Heiligabend.

Und was ist mit anderen Feiertagen?

An Feiertagen müssen Ihnen immer die Stunden gutgeschrieben werden, die Sie gearbeitet hätten, wenn kein Feiertag gewesen wäre. Bei einem flexiblen Jahresarbeitszeitkonto sind es die Stunden aus der Musterwoche, die Ihnen angerechnet werden müssen.

Einige Feiertage gelten nicht in allen Bundesländern. Die Feiertage sind in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegt. In einigen Bundesländern wurde am 31. Oktober der Reformationstag gefeiert, in anderen am 1. November Allerheiligen. Der Buß- und Bettag am 20. November 2024 gilt nur noch in Sachsen.

Und: Nicht immer gilt am Wohnort der gleiche Feiertag wie am Arbeitsplatz. Einige Beschäftigte arbeiten sogar länderübergreifend in Filialen unterschiedlicher Bundesländer, die nicht die gleichen Feiertage haben. Ausschlaggebend ist dann für die Feiertagsfrage der jeweilige Arbeitsort. Freigestellt sind Sie also nur dann, wenn in dem Bundesland der jeweiligen Apotheke, in der Sie an dem Wochentag eingesetzt sind, ein Feiertag ist.

Jetzt ansprechen und Lösungen finden

Wenn in Ihrer Apotheke der Einsatz an den Weihnachtstagen und zum Jahreswechsel noch nicht geregelt ist, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, um dies anzusprechen und eine Lösung zu finden. Eine Gelegenheit mehr, um ohne Unstimmigkeiten das Jahr abzuschließen. Tauchen dazu Fragen auf, können sich ADEXA-Mitglieder gern von unserer Rechtsabteilung unterstützen lassen.

Christiane Eymers
Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA

 

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>