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25. Mai 2018

Arbeitsrecht und Datenschutz: Die DSGVO in der Praxis

In den letzten Wochen hat ADEXA zahlreiche Anfragen von Angestellten zum Thema Datenschutz erhalten. Die wichtigsten Einschätzungen aus unserer Rechtsabteilung haben wir kompakt zusammengefasst:

Lassen sich Aufgaben zum Datenschutz im Filialverbund bündeln? Darf ein Angestellter mehrere Filialen betreuen?

Das ist möglich und kann in vielen Fällen auch Sinn machen, falls mehrere Betriebsstätten die gleiche IT-Infrastruktur nutzen beziehungsweise übergreifende Kundenkarten einsetzen. Die Landesdatenschutzbehörde Bayern sieht bei gleicher EDV-Anlage keinen datenschutzrechtlichen Konflikt.

Darf die Apothekenleitung Filialleiter als Datenschutzbeauftragte bestellen?

Nein, dies scheidet aus mehreren Gründen aus. Datenschutzbeauftragte müssen weisungsfrei arbeiten (Art. 38 DSGVO). In ihrer Rolle als Führungskraft einerseits und als Angestellte andererseits sind sie potenziellen Interessenskonflikten ausgesetzt. Ein Beispiel: Zur Tätigkeit gehört, Daten im Sinne eines Controllings auszuwerten. Dem stehen Interessen wie die Datensparsamkeit laut DSGVO vielleicht entgegen.

In Fachmedien wird ein weiteres Argument oft übersehen: Um Datenschutzbeauftragter zu werden, sind zahlreiche Schulungen erforderlich. Bislang hat der Düsseldorfer Kreis als Gremium aller Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder noch keine Empfehlungen vorgelegt. Klar ist schon heute, dass weder eine Approbation noch Berufspraxis ausreichen, um das entsprechende Fachwissen zu haben. Ohne Schulungen lässt sich die Funktion nicht ausüben. Verantwortlicher nach DSGVO ist in jedem Fall der Inhaber des Filialverbundes und nicht die Filialleitung!  

Wie ist die Stellung naher Angehöriger zu bewerten?

Falls Ehepartner angestellt in der Apotheke ihres Mannes oder ihrer Frau arbeiten, sind Interessenkonflikte ebenfalls vorprogrammiert. Zwar gibt es noch keine abschließende Rechtsprechung. In manchen Kommentaren sehen Experten in zu engen Verwandtschaftsverhältnissen ein Ausschlusskriterium, um als Datenschutzbeauftragter zu arbeiten. Auch hier gibt es keine Grundsatzurteile – es bleibt bei Interpretationen.

Als Apothekenangestellte musste ich eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Hat das für mich Nachteile?

Mit der Unterzeichnung der Verpflichtung auf das Datengeheimnis möchten die Apothekenleitungen sicherstellen, dass die Mitarbeiter ausreichend über ihre Verpflichtungen zum Datenschutz informiert sind. Da die Arbeitgeber verpflichtet sind, hierzu Maßnahmen zu ergreifen und auch nachzuweisen, ist dies ein nachvollziehbarer Schritt.  Für die Mitarbeiter entstehen durch die Unterzeichnung keine Nachteile. Es gelten die Regelungen zur Arbeits-/Treue- u. Sorgfaltspflicht wie bisher. Nur bei grober Fahrlässigkeit haften Angestellte voll, bei leichter Fahrlässigkeit ist dies ausgeschlossen. Die mittlere Fahrlässigkeit sieht eine anteilige Haftung vor.

Michael van den Heuvel

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