24. September 2015
Arbeitsverträge und Absprachen schriftlich fixieren: Besser schwarz auf weiß
Nach wie vor treffen Apothekenangestellte und Chefs mündliche Vereinbarungen, wenn es um neue Arbeitsverträge, Änderungen oder Kündigungen geht. ADEXA zeigt, worauf Kolleginnen und Kollegen in diesem Zusammenhang achten sollten.
Ein Beispiel aus der Praxis: Das persönliche Bewerbungsgespräch lief gut. Apothekerin Anja K. und ihre vermeintlich neue Arbeitgeberin vereinbarten, in Kontakt zu bleiben. Gesagt, getan. Beim Telefonat wenige Tage später diskutierten sie noch über die Lage der Arbeitszeiten, über den frühestmöglichen Eintrittstermin und über Gehaltsvorstellungen. Beide Seiten einigten sich – und die Chefin sagte zu, Anja K. einzustellen. Als nach ein paar Tagen entgegen der mündlichen Absprache immer noch keine Unterlagen eingetroffen waren, rief die Kollegin erneut an und erfuhr, dass ihre Einstellung doch nicht so sicher sei – man habe plötzlich noch eine andere interessante Bewerberin. Grund genug für Anja K., ADEXA zu kontaktieren.
Gleiches Recht für alle
„Bei einem Arbeitsvertrag gilt das Prinzip der Formfreiheit“, sagt die Leiterin der ADEXA-Rechtsberatung, Minou Hansen. „Ein mündlicher Vertragsabschluss wie im aktuellen Fall ist möglich und auch wirksam.“ Entsprechende Rechte oder Pflichten gelten im Übrigen für beide Seiten, nicht nur für den Arbeitgeber. Findet Anja K. doch noch eine andere Apotheke mit mehr Fortbildungsmöglichkeiten und mit besserem Gehalt, kann sie ihre bestehenden Verpflichtungen nicht ignorieren. Hansen: „Eine mündliche Zusage ist genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag.“
Schwierige Beweispflicht
Zurück zur aktuellen Problematik: Möchte die Kollegin ihre Ansprüche gegenüber der Inhaberin vor Gericht durchsetzen, hat sie ein Problem. Anja K. muss beweisen, dass tatsächlich ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist. Benennt sie Zeugen, etwa eine Bekannte, die in der Apotheke arbeitet und das Telefonat mitgehört hat, stehen ihre Chancen gut.
„Allein mit ihrer eigenen Aussage wird sie vor Gericht schlechte Karten haben“, so Minou Hansen weiter. „Deshalb rate ich bei Arbeitsverträgen immer zur Schriftform.“ Zusatzvereinbarungen sollten ebenfalls schwarz auf weiß festgehalten werden – im Streitfall will sich die Chefin oder der Chef oft an nichts mehr erinnern. Das gilt auch, sollten Angestellte ihr Gehalt einklagen. Die Höhe der vereinbarten Entlohnung nachzuweisen, wird für sie nicht einfach. Noch eine Besonderheit: Bei einem mündlichen Arbeitsvertrag, gefolgt von einem schriftlichen Arbeitsvertrag, gilt im Zweifel die spätere schriftliche Fixierung (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.08.2013, 5 Sa 7/13).
Ausnahmefall Kündigung
Während mündlich geschlossene Arbeitsverträge gültig sind, muss eine Kündigung – von welcher Seite auch immer – schriftlich erfolgen. „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 623. Das Schreiben muss vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. „Ich rate allen Mitgliedern, sich im Zweifelsfall bei ADEXA beraten zu lassen“, so Rechtsanwältin Hansen.
Michael van den Heuvel
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