News

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>

09. Januar 2017

Aus der ADEXA-Rechtsberatung: Resturlaub und Urlaubsanträge

Ähnlich wie beim vermeintlichen Anspruch auf Abfindung oder bei der Abmahnung hält sich auch beim Thema Resturlaub hartnäckig ein Irrglaube, dass man nicht genommene Urlaubstage einfach im ersten Quartal des Folgejahres nehmen könnte. 

Restliche Urlaubstage können laut Bundesurlaubsgesetz aber nur dann auf das nächste Jahr übertragen werden, wenn sie aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht im laufenden Jahr genommen werden konnten. Alles andere wäre Kulanz des Arbeitgebers, aber kein verbindlicher Anspruch.

Dringende persönliche Gründe

Solche dringenden persönlichen Gründe können eine eigene Erkrankung sein – oder auch die des Ehe- bzw. Lebenspartners oder Kindes, mit dem man den Urlaub zusammen verbringen wollte.

Dann müssten die krankheitsbedingt „verfallenen“ Urlaubstage auf das nächste Jahr übertragen werden. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, diese Übertragung schriftlich zu vereinbaren. Außerdem sollte gleich ein neuer Urlaubszeitraum für das erste Quartal festgelegt werden. Wird der übertragene Urlaub nämlich nicht bis zum 31. März genommen, ist er endgültig verfallen.

Anders ist es allerdings bei langfristigen Krankheiten: Hier verfällt der gesetzliche Anspruch von 24 Tagen erst nach 15 Monaten, d. h. zum 31. März des übernächsten Jahres. Für Ansprüche aus 2016 wäre das der 31. März 2018.

Dringende betriebliche Gründe

Wurde ein Urlaubsantrag, mit dem man seinen Anspruch 2016 ausschöpfen wollte, aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt, weil zum Beispiel mehrere Kolleginnen erkrankt waren, müssen die Tage auf das nächste Jahr übertragen werden. Aber auch dann gilt, dass der Urlaubsanspruch bis zum 31. März 2017 erfüllt sein muss. Auch hier ist man mit einer schriftlichen Vereinbarung (möglichst schon vor dem Jahreswechsel) auf der sicheren Seite.

Es macht Sinn, seinen Arbeitsvertrag auf eventuelle Klauseln zur Urlaubsübertragung zu prüfen.

Urlaubsabgeltung

Die Rahmentarifverträge für Apothekenmitarbeiter sehen vor, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann, dass drei Urlaubstage pro Jahr mit 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden können.

Diese Vereinbarung kann zum Beispiel dann getroffen werden, wenn die Apotheke ansonsten unterbesetzt wäre oder das Arbeitsaufkommen besonders hoch ist. Sie kann aber nur zustande kommen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter damit auch einverstanden ist.

Lediglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Urlaubsanspruch, der wegen Arbeitsunfähigkeit oder betrieblichen Gründen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt werden kann, ausnahmsweise auch in größerem Umfang finanziell ausgeglichen werden.

Urlaub bei Teilzeit- und Minijobs

Die Urlaubsregelungen gelten unabhängig davon, ob Angestellte in Vollzeit, Teilzeit oder einem Minijob beschäftigt sind. Gerade bei Minijobbern wird der Urlaubsanspruch nicht selten vernachlässigt. Wie bei anderen Teilzeitstellen ist hier jedoch so umzurechnen, dass die Betreffenden bei Tarifbindung auf 5,5 Wochen Urlaub kommen.

Zur Erinnerung: Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen, das sind bei einer Sechstagewoche wie in den Apotheken 24 Tage. Tarifgebundene Apothekenangestellte haben dagegen einen Anspruch auf 33 Tage Erholungsurlaub und bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit von 34 Tagen.

Urlaubsplanung für 2017

Laut Bundesrahmentarifvertrag kann der Apothekeninhaber Zeiträume zu Beginn oder zum Ende des Jahres festlegen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen sollen. Diese schriftlichen Anträge soll er dann spätestens nach vier Wochen bescheiden (§ 11 Abs. 6 BRTV). Zur zeitlichen Festlegung und der Berücksichtigung von Urlaubwünschen im Team lesen Sie mehr in DAZ 3/2017.

Und noch eine Empfehlung zum Schluss: ADEXA-Mitglieder wenden sich bitte bei Problemen mit dem Urlaubsanspruch an unsere Rechtsberatung.

Tanja Kratt, Sigrid Joachimsthaler

zurück zur Übersicht AKTUELLES >>