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13. August 2024

Aus der Rechtsberatung: Hitze in der Offizin und Unwetterfolgen

Für fast ganz Deutschland gelten derzeit Hitzewarnungen. Was ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten?

Steigen die Temperaturen zwischen Backoffice und HV-Tisch, leiden viele Apothekenangestellte. Nicht jeder Betrieb hat eine Klimaanlage. Rechtsanwältin Minou Hansen verweist auf die laut Arbeitsschutzregelungen geltende Maximaltemperatur von 26 °C. „Bei höheren Werten müssen Arbeitgebende Schutzmaßnahmen ergreifen.“ Als Beispiele nennt sie Sonnenschutz außen an Gebäuden oder Fenstern, Ventilatoren sowie das Lüften der Apothekenräume am frühen Morgen. Elektrische Geräte sollten – soweit technisch möglich – nur bei Bedarf eingeschaltet werden, um die Abwärme zu verringern.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) schreibt: „Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“

Details sind in der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur vom Juni 2010 zu finden:

     

  • Temperaturen bis +30°C: Wenn die Außenlufttemperatur über +26°C liegt und geeigneter Sonnenschutz bereits verwendet wird, soll der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen.
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  • Temperaturen bis +35°C: Wirksame Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber ergriffen werden.
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  • Temperaturen über 35°C: Der Raum ist für Arbeiten ungeeignet. 
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Die Apothekenbetriebsordnung schützt Arzneimittel – und auch Angestellte

Deutlich klarer sind die Regelungen für Medikamente. Apotheken müssen „eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25°C“ ermöglichen, heißt es in § 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Höhere Temperaturen sind für Medikamente und damit indirekt auch für Menschen im Handverkauf nicht zulässig. So können auch Mitarbeitende argumentieren, falls die Apothekenleitung sich sträubt, Maßnahmen zu ergreifen.

Dresscode in der Apotheke

Bekleidungsvorschriften sollten gelockert werden und die Apothekenleitung sollte es Mitarbeitenden ermöglichen, ohne weißen Kittel im HV zu arbeiten. „Schutzkleidung muss aber auch bei sommerlichen Temperaturen getragen werden, etwa in der Rezeptur oder im Labor“, betont Rechtsanwältin Hansen.

Starkregen und Überschwemmungen

Nach der Hitze folgen im Sommer oft Gewitter und Starkregen. Hansen: „Das Wegerisiko liegt bei Arbeitnehmenden.“ Wer zu spät in die Apotheke kommt, weil etwa Bus und Bahn ausfallen, macht Minusstunden oder muss die Zeit nacharbeiten. Wichtig sei, umgehend die Apotheke darüber zu informieren, falls eine Verspätung drohe. Die Apotheken- bzw. Filialleitung sind gut beraten, präzise festzulegen: Wer muss informiert werden? Und wer springt ein, falls die Apotheke nicht geöffnet werden kann?

Entscheiden sich Inhaberin bzw. Inhaber, dass ihre Apotheke geschlossen bleibt, etwa aufgrund einer Überschwemmung, fällt dies in den Bereich unternehmerischer Risiken. Die Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung spricht von „Annahmeverzug“: Mitarbeitende bieten ihre Arbeitsleistung an, Arbeitgebende rufen sie jedoch nicht ab. In diesem Fall muss die Apothekenleitung weiter Gehälter bezahlen, ohne Minusstunden aufzuschreiben. Haben sich beide Seiten darauf verständigt, ein Jahresarbeitszeitkonto zu führen, kann die Arbeitszeit aber auf 75 Prozent des vereinbarten Umfangs verringert werden.

Michael van den Heuvel

 

Quelle

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