Aus der Rechtsberatung: Arbeitszeiten während Karneval und Fasching

In dieser Woche startet die närrische Zeit und damit verbunden gibt es in vielen Apotheken arbeitsrechtliche Fragen. Kernproblem ist dabei immer, wie die Anrechnung der Arbeitszeit erfolgen soll, wenn die Apotheke zum Beispiel am Rosenmontag mittags schließt.
Die Karnevals- oder Faschingstage sind keine gesetzlichen Feiertage, dann wäre die Frage einfach zu klären. In den allermeisten Fällen gibt es auch keine behördlichen Anordnungen, dass Ladengeschäfte, zu denen dann auch die Apotheken gezählt würden, während eines Zuges geschlossen bleiben müssen.
Es ist also in der Regel Entscheidung der Apothekenleitung, die Apotheke zu schließen – entweder, weil an diesen Tagen ohnehin kein Umsatz generiert wird, oder auch, um die Mitarbeitenden vor angeheiterten Kundinnen und Kunden zu schützen. Im Rahmen eines Jahresarbeitszeitkontos könnte die Arbeitszeit für diese Woche anders verteilt werden, solange die Untergrenze von 75 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingehalten ist. Ebenso kann, sofern Überstunden vorhanden sind, die Freistellung erklärt werden. Es ist immer Entscheidung der Apothekenleitung, wann Überstunden „abgebummelt“ werden.
Wenn Sie selbst bereit und in der Lage sind, zu arbeiten, müssen Sie Ihre Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber diese nicht in Anspruch, bleibt Ihr Vergütungsanspruch erhalten, ohne dass Sie vor- oder nacharbeiten oder Urlaub nehmen müssen. Daraus folgt aber auch, dass Sie an diesen Tagen tatsächlich arbeiten müssten. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist nämlich auch bei geschlossener Apotheke möglich. Der Arbeitgeber wäre berechtigt, Sie zum Beispiel zu Inventurarbeiten bei geschlossener Apotheke heranzuziehen. Möchten Sie dies nicht, müssten Sie tatsächlich Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Sie bisher jahrelang und regelmäßig am Nachmittag freigestellt wurden. In diesem Fall könnte eine betriebliche Übung entstanden sein, sofern der Arbeitgeber diese Freistellung nicht unter Vorbehalt erklärt hat. Eine betriebliche Übung kann nicht einfach abgeändert werden, sondern die Apothekenleitung müsste, wenn man sich partout nicht einigen kann, eine Änderungskündigung aussprechen.
Die Frage der Gleichbehandlung
In Zeiten zunehmend großer Filialverbünde kann es die Situation geben, dass die eine Apotheke im Verbund in einer Faschings- oder Karnevalshochburg liegt, eine andere aber nicht. Das wird dazu führen, dass die Mitarbeitenden je nach Arbeitsort unterschiedlich behandelt werden. Apotheke A ist geöffnet, Apotheke B wird ab mittags geschlossen. Das macht manch einer Apothekenleitung Bauchschmerzen, weil man seine Angestellten möglichst gleichbehandeln möchte. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist vielen höchst präsent. Dieser besagt allerdings nicht, dass alle Angestellten immer gleichbehandelt werden müssen, sondern nur, dass man nicht ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandeln darf. Es gibt also durchaus rechtfertigende Gründe, nicht alle Apotheken des Verbundes zu schließen, nur weil ein Betrieb sich in einer närrischen Zone befindet.
Noch komplizierter wird es, wenn die Mitarbeitenden zwischen den Filialen wechseln, also gar keinen festen Arbeitsort haben. Dann bleibt nur das (Team)Gespräch, um eine für alle Beteiligten passende Regelung zu finden. Wenn alle feiern möchten, wird es nur die Möglichkeit geben, sich hier jahresweise abzuwechseln. Da ein Hauptziel des närrischen Treibens ist, Freude zu spenden und gemeinsam zu feiern, sollte es doch möglich sein, hier eine für alle passende Lösung zu finden.
Rechtsanwältin Minou Hansen