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16. Januar 2017

Aus der Rechtsberatung: Urlaubsplanung im Team

Vermutlich ist in vielen Apotheken mittlerweile die Urlaubsplanung für 2017 in Arbeit – oder sogar schon abgeschlossen. Nicht immer kann man seinen Wunschtermin verwirklichen. Hier ein Blick, worauf Arbeitgeber und Angestellte bei der Planung achten müssen.

Wer auf Ferienzeiten angewiesen ist – sei es in der Kita, der Schule oder dem Hort – für den stellt die Festlegung der jährlichen Urlaubszeiten oft eine besondere Herausforderung dar. Ebenso auch für diejenigen, die die Terminplanung durchführen müssen, sei es die Apothekenleitung oder ein Mitglied des Teams. Neben Müttern von Kindern sind auch Angestellte betroffen, deren Partner oder Partnerin auf Schulferienzeiten oder Betriebsferien angewiesen ist. Und wer sich um alle diese Ferienzeiten nicht kümmern muss, hat doch meist das Interesse, in einem klimatisch wie preislich günstigen Zeitraum Urlaub machen zu können.

Das Konfliktpotential ist also offensichtlich. Das wissen auch die Tarifparteien und haben im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) entsprechende Regeln aufgestellt. Sie sollen Streitigkeiten und Frustration minimieren – auch wenn sich das vielleicht nicht immer ganz ausschließen lässt.

§ 11 BRTV: Erholungsurlaub

Der Urlaub soll der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft dienen. Um wirklich entspannen und abschalten zu können, braucht man Urlaub am Stück. Daher heißt es im BRTV, „er sei möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren“.

Bei den tariflichen 33 Urlaubstagen (bzw. 34 bei mehr als fünf Jahren Betriebszugehörigkeit) und der apothekentypischen 6-Tage-Woche sollte man also den Urlaubs nicht auf einen Tag pro Woche verteilen. Anderseits wäre es vermutlich für Apothekenbetrieb wie Mitarbeiter wenig glücklich, wenn letztere die ihnen zustehenden 5,5 Wochen auf einmal nehmen (müssten). Zwei oder drei Wochen dürfen es aber gern sein; doch auch mehr wäre weder tariflich noch gesetzlich verboten, wenn es eine Mitarbeiterin wünscht und betrieblich möglich ist. Denn, so § 11 Abs. 6 BRTV: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die Urlaubswünsche zu berücksichtigen …“

Einschränkungen der freien Urlaubswahl

Daraus lassen sich zwei Dinge ableiten: Die Festlegung trifft letztlich die Leitung – und Wünsche müssen berücksichtigt, aber nicht in jedem Fall erfüllt werden. Denn in Abs. 6 geht der Satz weiter: „… es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeit, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Ein Beispiel zu dringenden betrieblichen Belangen: Ein langer Urlaub in der Erkältungszeit vor Weihnachten – wenn die Kundenzahlen erfahrungsgemäß hoch sind und Kolleginnen erkrankt ausfallen können, dürfte nicht in jeder Apotheke umzusetzen sein.

Soziale Gesichtspunkte

Und wie ist es mit dem sozialen Vorrang? Hier geht es um die oben erwähnten Kinder im Betreuungs- oder schulpflichtigen Alter, aber auch um Partner, die zum Beispiel an einer Schule arbeiten.

Nun kann es sein, dass die sozialen Gesichtspunkte bei zwei Interessentinnen beispielsweise an den Frühlingsferien gleich gewertet werden müssen. Hier muss die Apothekenleitung dafür sorgen, dass beide fair berücksichtigt werden: zum Beispiel eine Woche Urlaub für jede oder zwei Wochen Frühjahr für die eine, zwei Wochen Herbstferien für die andere.

Wichtig ist, dass Chefin bzw. Chef die Urlaubsanträge zügig bescheiden; laut BRTV  beträgt die Frist dafür vier Wochen. Das kommt denen zugute, die frühzeitig buchen wollen.

Sigrid Joachimsthaler

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