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20. Februar 2015

BAG-Urteil: Observation von Arbeitnehmern nur bei konkretem Tatsachenverdacht

Arbeitgeber dürfen einen Mitarbeiter nicht durch einen Detektiv überwachen lassen, wenn es keinen auf konkreten Tatsachen begründeten Verdacht gibt.  Das gilt auch für Videoaufnahmen oder andere heimlich hergestellte Aufnahmen. 

„Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen”, heißt es in der Pressemitteilung des BAG vom 19.2.2015 zum betreffenden Urteil.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Juli 2013 - 11 Sa 312/13 -

 

Presseschau

Süddeutsche Zeitung vom 19.2.2015, Kommentar von Heribert Prantl

Süddeutsche Zeitung, Rubrik Arbeitsrecht vom 19.2.2015

Frankfurter Rundschau vom 19.2.2015 Chefs dürfen nicht spionieren

 

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