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22. November 2021

Der Winter kommt: ADEXA-Rechtstipps zum Wegerisiko und Wegeunfall

Nachtfröste, Schmuddelwetter oder gar Schneefall erhöhen die Gefahr, auf dem Arbeitsweg einen Unfall zu erleiden. Man spricht dann von einem Wegeunfall.

Achtung: Auch das Wegerisiko ist bei Eis und Schnee oft höher als in den Sommermonaten. Dieser arbeitsrechtliche Begriff hat allerdings nichts mit dem Unfallrisiko auf dem Arbeitsweg zu tun, sondern mit dem pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz.

Beschäftigte tragen das Wegerisiko und sind dafür verantwortlich, sich auf die Wetterlage soweit wie möglich einzustellen. Bei angekündigtem Glatteis oder Schneefällen muss man also früher starten und vielleicht lieber die U-Bahn nehmen als das eigene Auto. Oder man muss die versäumte Zeit nacharbeiten bzw. Überstunden abbummeln, falls man trotz guter Planung nicht rechtzeitig in der Offizin war.

Wann ist man versichert?

Doch zurück zum Wegeunfall: Das ist ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg nach Hause  ereignet. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der versicherte Weg beginnt ab der Außentür des Wohngebäudes und endet mit der Außentür der Apotheke.

Umwege können versichert sein, wenn diese notwendig sind: zum Beispiel wegen einer Umleitung, einer schnelleren Verbindung, bei Fahrgemeinschaften oder um Kinder vor der Arbeit in die Kita oder Schule zu bringen bzw. danach abzuholen.

Was ist mit Unterbrechungen?

Wird der direkte Arbeitsweg aus privaten Gründen wie einem Einkauf oder dem Besuch von Freunden unterbrochen, besteht für diesen Umweg kein Versicherungsschutz. Sobald Sie den Heimweg dann wieder aufnehmen, beginnt auch der Schutz wieder – es sei denn, die Unterbrechung hat länger als zwei Stunden gedauert.

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesozialgerichts handelt es sich auch dann um den Arbeitsweg, wenn man nicht von der eigenen Wohnung startet, etwa weil man bei seinem Freund übernachtet hat – auch wenn dieser Weg deutlich länger ist.

Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft

Wird man aufgrund eines Wegeunfalls arbeitsunfähig, soll man – wie bei anderen Arbeitsunfällen auch – einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Waren Sie zunächst bei Ihrem Hausarzt, wird er Sie an einen D-Arzt überweisen.

Ein Wegeunfall muss der Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden, falls Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Dafür ist die Apothekenleitung zuständig, die eine sogenannte Unfallanzeige machen muss. Die Berufsgenossenschaft kommt dann für Ihre gesundheitlichen Kosten als Versicherte auf. Dabei geht es nach der medizinischen Versorgung unter Umständen auch um Reha-Leistungen und finanzielle Entschädigungen (zum Beispiel Verletztengeld, Renten).

Eventuelle Personen- und Sachschäden anderer Unfallbeteiligter bzw. Sachschäden am eigenen Auto würden über die eigene Haftpflicht- oder Kaskoversicherung abgewickelt.

Mein Wunsch: Kommen Sie unfallfrei durch die kalte Jahreszeit!

Dr.  Sigrid Joachimsthaler

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