Fortbildungspflicht für Approbierte: Zwischen Kammeraufsicht und Tarifanspruch

Die bundesweite Debatte über eine konsequente Durchsetzung der Fortbildungspflicht für Apotheker:innen nimmt weiter Fahrt auf. Während Mecklenburg-Vorpommern die Einhaltung bereits jährlich überprüft und Verstöße berufsrechtlich sanktionieren kann, beraten Kammern und Standesvertretungen derzeit über ein einheitliches Vorgehen in allen Bundesländern. Viele Approbierte fragen sich dabei, welche rechtlichen Vorgaben aktuell gelten – und welche Rolle Tarifverträge und Arbeitgeber spielen.
Approbierte sind berufsrechtlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Diese Verpflichtung ist in den Berufsordnungen der Landesapothekerkammern sowie in den Heilberufekammergesetzen der Länder verankert. Sie dient dazu, die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kontinuierlich zu erhalten, zu vertiefen und an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis anzupassen, um eine qualitativ hochwertige und sichere Arzneimittelversorgung zu gewährleisten.
Berufsrechtliche Fortbildungspflicht
Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht gilt unabhängig von der konkreten Tätigkeit – also für selbstständige wie angestellte Apotheker:innen, in Voll- oder Teilzeit sowie auch für Tätigkeiten außerhalb der öffentlichen Apotheke (z.B. in der Industrie, Verwaltung oder Wissenschaft). Die Berufsordnungen sehen keine bundesweit einheitliche Mindeststundenzahl für Fortbildungen vor, legen jedoch fest, welche Fortbildungsformen anerkannt sind. Den konkreten Umfang regeln die jeweiligen Apothekerkammern, meist über Punktesysteme. Diese werden häufig im Rahmen freiwilliger Fortbildungszertifikate genutzt, die den Erwerb einer bestimmten Anzahl an anerkannten Fortbildungspunkten innerhalb eines festgelegten Zeitraums dokumentieren. Die Bundesapothekerkammer (BAK) empfiehlt für den Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apotheker:innen den Nachweis von mindestens 100 Fortbildungspunkten innerhalb von drei Jahren.
Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Fortbildung
Neben der berufsrechtlichen Pflicht bestehen für angestellte Apotheker:innen arbeitsrechtliche Ansprüche auf Fortbildung, die sich vor allem aus den Tarifverträgen ergeben: Besteht Tarifbindung – etwa durch die Mitgliedschaft bei ADEXA auf Arbeitnehmerseite und in einem Arbeitgeberverband auf Seiten der Apothekenleitung oder durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag –, haben Approbierte Anspruch auf bezahlte Freistellung für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungen. Dabei können die tariflichen Ansprüche auf Freistellung und Vergütung regional unterschiedlich ausgestaltet sein.
Was gilt wo?
Nach dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), der in allen Kammerbezirken mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen Anwendung findet, haben Approbierte Anspruch auf sechs Werktage bezahlte Freistellung innerhalb von zwei Kalenderjahren.
Voraussetzungen sind:
- eine Wartezeit von sechs Monaten,
- ein Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Fortbildung,
- sowie ein Nachweis über die Teilnahme.
Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht auszahlbar. Er verfällt, wenn er innerhalb des Zweijahreszeitraums nicht genutzt wird.
Im Tarifgebiet Nordrhein gilt nicht der BRTV, sondern der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL). Inhaltlich bestehen jedoch weitgehend vergleichbare Regelungen:
- sechs Werktage bezahlte Fortbildungszeit innerhalb von zwei Kalenderjahren für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungen, sowohl in Präsenz als auch digital
- anteilig bei Teilzeitbeschäftigung
- Wartezeit: sechs Monate
- Antragstellung: mindestens einen Monat im Voraus
- Nachweispflicht über die Teilnahme
Auch hier gilt: Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht auszahlbar. Bei dringenden betrieblichen Gründen, etwa Personalmangel, kann die Apothekenleitung die Freistellung ablehnen. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, die Fortbildung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beantragen.
In Sachsen gilt seit 2023 der Rahmentarifvertrag (RTV) Sachsen zwischen ADEXA und dem Sächsischen Apothekerverband (SAV). Auch hier bestehen tarifliche Fortbildungsansprüche, die sich am BRTV orientieren, jedoch regional ergänzt sind:
- sechs Werktage Fortbildungsurlaub innerhalb von zwei Kalenderjahren unter Fortzahlung der Vergütung
- Filialleiter:innen erhalten zusätzlich zwei Tage für betriebswirtschaftliche Fortbildungen
- Wartezeit: sechs Monate
- Antragstellung: mindestens einen Monat im Voraus
- Teilnahmenachweis erforderlich
Ergänzend existiert in Sachsen ein separater Tarifvertrag (TV FBWB), der finanzielle Anreize für qualifizierte Fort- und Weiterbildungen vorsieht, etwa Leistungsentgelte oder Gehaltszuschläge (z. B. 2 %) bei anerkannten Zertifikaten.
Ablehnung aus betrieblichen Gründen
In allen Tarifverträgen gilt: Die Apothekenleitung kann eine beantragte Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. bei akutem Personalmangel) ablehnen. Die Fortbildung kann dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt werden.
Findet eine Fortbildung außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, besteht Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich, in der Regel innerhalb von zwölf Wochen.
Wird der Anspruch nicht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums genutzt, verfällt er ersatzlos.
Fortbildung als Arbeitszeit
Ordnet die Apothekenleitung eine Fortbildung an (z.B. weil sie Voraussetzung für die Ausübung einer konkreten Tätigkeit ist) und übernimmt die Kosten, ist die Teilnahme verpflichtend. Solche Fortbildungen gelten – einschließlich An- und Abreise – als Arbeitszeit und sind entsprechend zu vergüten. Das gilt auch für online-Fortbildungen über Fortbildungsportale, die man nach Feierabend in häuslicher Umgebung durchführt. Dabei müssen persönliche Umstände berücksichtigt werden, etwa Betreuungs- oder Pflegepflichten, die eine Teilnahme abends oder am Wochenende unzumutbar machen.
Bildungsurlaub
Unabhängig von tariflichen Regelungen haben Apotheker:innen in fast allen Bundesländern – mit Ausnahme von Bayern und Sachsen – Anspruch auf gesetzlichen Bildungsurlaub von bis zu fünf Tagen pro Jahr oder zehn Tagen in zwei Jahren. Dieser kann auch für berufliche Weiterbildung genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer:innen in der Regel nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit.
Die Kosten der Fortbildung tragen die Beschäftigten selbst, das Gehalt wird weitergezahlt. Wichtig ist jedoch: Tage des gesetzlichen Bildungsurlaubs werden auf den tariflichen Fortbildungsanspruch angerechnet.
Rückzahlungsklauseln sorgfältig prüfen
Übernimmt die Apothekenleitung die Kosten für besonders kostenintensive oder langfristige Fort- und Weiterbildungen, werden häufig Rückzahlungsvereinbarungen getroffen. Diese sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Zulässig können sie sein, wenn Apotheker:innen aus der Maßnahme einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an Transparenz, Angemessenheit und Bindungsdauer. Vor Unterzeichnung oder bei Rückforderungsansprüchen empfiehlt sich für ADEXA-Mitglieder eine arbeitsrechtliche Prüfung durch die ADEXA-Rechtsabteilung.
Martina Schiffter-Weinle





