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Arbeitsrecht: Krankmeldung – was erlaubt ist und was nicht?

Die Zahl der Krankmeldungen ist in diesem Herbst wieder gestiegen: Mehr Erkältungen, grippale Infekte und Virusinfektionen führen dazu, dass viele Beschäftigte ausfallen. Worauf ist zu achten?

Wer erkrankt, muss sich unverzüglich bei den Arbeitgebenden melden, am besten noch vor Arbeitsbeginn. Chefin oder Chef entscheidet, auf welchem Weg das zu geschehen hat, meist telefonisch. Fehlt eine solche Regelung, entscheiden Sie selbst, wie Sie Ihre Krankmeldung übermitteln. 

Laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erst am vierten Krankheitstag erforderlich. Arbeitgebende dürfen jedoch festlegen, dass sie schon am ersten Tag vorgelegt wird. Seit Einführung der elektronischen AU (eAU) übermitteln Arztpraxen die Daten direkt an die Krankenkassen, die Arbeitgeber müssen sie dort abrufen. Für Privatversicherte gilt weiterhin die Papierbescheinigung.

Während der Krankschreibung sind Einkäufe oder Spaziergänge erlaubt, solange sie der Genesung nicht schaden. Bei psychischen Erkrankungen kann Bewegung sogar helfen – bei Erkältung eher nicht. Vorsicht ist geboten, wenn Freizeitaktivitäten Zweifel an der Krankheit wecken. Eine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit gibt es aber nicht. 

Nach sechs Wochen Erkrankung entfällt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber – dann springt die Krankenkasse ein. Wer sich verspätet oder gar nicht krankmeldet, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Auch im Urlaub gilt: Krankheit sofort melden, dann werden die Urlaubstage gutgeschrieben.

mvdh