Mehrarbeit in der Apotheke: Wann muss der Arbeitgeber Zuschläge zahlen?

Personalausfälle oder ein erhöhtes Arbeitsaufkommen führen regelmäßig dazu, dass Apothekenbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Tarifrechtlich ist das kein Grauzonenthema: Die ADEXA-Tarifverträge regeln genau, wann Mehrarbeit vorliegt, welche Zuschläge dafür zu zahlen sind und unter welchen Voraussetzungen stattdessen Freizeit gewährt werden kann – mit Unterschieden zwischen den Tarifgebieten.
Die Regelungen finden sich in §§ 7 und 8 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) sowie in den wortgleichen Bestimmungen der Rahmentarifverträge Nordrhein und Sachsen. Mehrarbeit ist danach Arbeitszeit über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus, die der Arbeitgeber „in begründeten Ausnahmefällen im gesetzlichen Rahmen" verlangt. Als reguläres Instrument zur dauerhaften Ausweitung der Arbeitszeit ist sie tariflich ausdrücklich nicht vorgesehen.
Für die Berechnung entscheidend ist zunächst, welcher Tarifvertrag greift: Im Geltungsbereich des BRTV beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 39 Stunden, in Nordrhein und Sachsen sind es 40 Stunden. Notdienst, Rufbereitschaft sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zählen nicht als Mehrarbeit und werden gesondert vergütet.
Zuschläge je nach Tarifgebiet
Grundlage für sämtliche Zuschläge ist die tarifliche Stundenvergütung: 1/169 des Tarifgehalts im ADA-Tarifgebiet, 1/173 in Nordrhein und Sachsen. Darauf werden folgende Zuschläge gezahlt:
- Tarifgebiet des ADA: 1.–10. Mehrarbeitsstunde 15 %, ab der 11. Stunde 25 %
- Tarifbereich der TGL Nordrhein: 41.–50. Wochenstunde 25 %, ab der 51. Stunde 50 %
- Tarifbereich des SAV: einheitlich 25 % – fällig aber nur, wenn ein Arbeitszeitkonto geführt und die Mehrarbeit nicht fristgerecht durch Freizeit ausgeglichen wird
Nachtarbeit wird überall mit 50 % vergütet. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit zahlen ADA und TGL Nordrhein je 85 %, der SAV dagegen 50 % (Sonntag) bzw. 35 % (Feiertag). Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gilt nur der höchste – sie werden nicht addiert.
Freizeit statt Geld – und feste Fristen
Mehrarbeit kann statt in Geld auch durch Freizeit ausgeglichen werden, wobei der tarifliche Zuschlag erhalten bleibt. Der Freizeitausgleich soll grundsätzlich zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.
Über die Form des Ausgleichs verständigen sich Arbeitgeber und Beschäftigte. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach den tariflichen Regelungen grundsätzlich der Arbeitgeber. Wird die Mehrarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, ist sie im Folgemonat auszuzahlen.
Wird ein Jahresarbeitszeitkonto geführt, werden Plusstunden zunächst ohne Mehrarbeitszuschlag gutgeschrieben. Der Ausgleich muss nach BRTV und RTV Nordrhein binnen drei, in Sachsen binnen sechs Monaten des Folgejahres erfolgen – andernfalls werden die Zuschläge nachträglich fällig. In Sachsen sind verbleibende Plusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten.
ADEXA rät allen Beschäftigten, Mehrarbeit lückenlos zu dokumentieren und ihre korrekte Erfassung im Arbeitszeitkonto zu prüfen.
Martina Schiffter-Weinle
