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18. April 2017

Minijobs: Rentenversicherungspflicht und Überschreiten der 450-Euro-Grenze

Wer schon während des Pharmaziestudiums einen Minijob macht, steht zum ersten Mal vor der Frage: Soll ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Unabhängig von der Lebensphase sind geringfügig Beschäftigte nicht selten mit dem Problem konfrontiert, wann ein Überschreiten der 450-Euro-Grenze die Versicherungsfreiheit tangiert.

Auch im Apothekenbereich sind Minijobs verbreitet: Das beginnt oft schon im Studium, wird später als Wiedereinstieg nach der Babypause oder als Aufstockung einer Teilzeitstelle für viele Angestellte interessant – und wird auch im Rentenalter von diversen Kolleginnen und Kollegen geschätzt. 

Schneller zur Mindestversicherungszeit

Seit 2013 gilt – so wie für Regelarbeitsverhältnisse – auch für bei 450-Euro-Jobs eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer. Von dieser Beitragspflicht kann man sich als Minijobber auf Antrag befreien lassen. Damit spart man im Monat die 3,7 Prozent eigenen Rentenbeitrag (Stand 2017). Bei 450 Euro macht das monatlich 16,65 Euro aus.

Pharmaziestudierende sollten sich diesen Schritt allerdings gut überlegen. Denn wer per Minijob ein Jahr in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt, erhält auch ein Jahr für die fünfjährige Mindestversicherungszeit angerechnet, die man für gesetzliche Rentenansprüche benötigt. Für andere Leistungen wie die Erwerbsminderungsrente gelten zwar kürzere Wartezeiten, aber ganz ohne geht es hier auch nicht. Das Studium selbst wird ja nicht mehr auf die Beitragsjahre angerechnet.

Wer sich also nicht hundertprozentig sicher ist, dass sie oder er sein Leben lang als Approbierte/r über das Apothekerversorgungswerk abgesichert sein wird, der sollte sich vor der Beitragsbefreiung genau überlegen: Ist der Differenzbetrag wirklich für den aktuellen Lebensunterhalt nötig oder kann er in die Vorsorge fließen?

Für andere Berufsgruppen in der Apotheke, die nicht Mitglied im Versorgungswerk sind, ist diese Abwägung natürlich noch wichtiger!

Einmal befreit …

… immer befreit? Nein, ganz so ist es zwar nicht. Aber widerrufen kann man die Befreiung während des laufenden Minijobs auch nicht mehr. Und sie gilt dann auch für alle weiteren 450-Euro-Jobs, die man zeitgleich hat bzw. die man während eines laufenden, beitragsbefreiten Minijobs anfängt.

Das gilt sogar dann, wenn man beim gleichen Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Ende des befreiten einen neuen Minijob aufnimmt. Auch ein Betriebsübergang, d. h. der Wechsel des Apothekeninhabers, führt zu keiner Statusänderung.

Anders beim Arbeitgeberwechsel: Wenn man einen beitragsbefreiten Minijob zum 31.3. kündigt und ab 1.4. bei einer anderen Apotheke anfängt, gilt sie für den zweiten Minijob nicht mehr automatisch, sondern müsste neu beantragt werden.

Übrigens: Wenn man sich im laufenden Minijob befreien möchte, gilt dies nicht rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern erst ab dem Monat des Befreiungsantrags.

Darf‘s ein bisschen mehr sein?

Mehr Gehalt ist eigentlich fast immer ein Grund zur Freude. Beim Minijob kann das aber schnell dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und dann das gesamte Gehalt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer versteuert und sozialversichert werden muss.

Hier gelten folgende Spielregeln: Generell liegt die Grenze bei 450 Euro monatlich. Seit Anfang 2015 darf diese jedoch bis zu dreimal im Jahr überschritten werden – und damit auch die Jahresobergrenze von 5.400 Euro (12 x 450 Euro). Achtung: Diese Ausnahme gilt nur, wenn die Überschreitung „gelegentlich und unvorhersehbar“ ist!

Wenn also eine Kollegin plötzlich erkrankt, könnte eine Minijobberin in einem Monat mehr als die vereinbarten 450 Euro verdienen – und dies für maximal drei Monate im Jahr. Der Arbeitgeber muss dieses unvorhersehbare Ereignis auch dokumentieren, zum Beispiel durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  der erkrankten Kollegin.

Anders wäre es, wenn die Personaldecke während der Sommerferien durch Urlaub dünn ist – hierbei handelt es sich um ein planbares Ereignis.  Auch die tarifliche Sonderzahlung ist natürlich nicht „unvorhersehbar“ und muss daher bei der 450-Euro-Monatsgrenze  berücksichtigt werden. 

Für die dreimalige Überschreitungsmöglichkeit gilt übrigens nicht das Kalenderjahr, sondern der zurückliegende 12-Monats-Zeitraum.

Ein Beispiel:

Frau M. hat seit 1.1.2016 einen Minijob. Vereinbart sind 450 Euro pro Monat inkl. der tariflichen Sonderzahlung (zur Stundenberechnung siehe unten).

Weil Teammitglieder erkranken, macht Frau M. im Mai 2016, im November 2016, im Januar 2017 und im März 2017 eine Krankheitsvertretung, für die sie jeweils 500 Euro zusätzlich erhält.

Die ersten drei Monate sind unschädlich für die Geringfügigkeit, obwohl damit jeweils die Jahresgrenze von 5.400 Euro überschritten wird. Die vierte Vertretung im März 2017 dagegen führt dazu, dass für diesen Monat wieder eine Steuer- und Sozialabgabenpflicht eintritt (als Betrachtungszeitraum gilt hier der 1.4.2016 bis zum 31.3.2017).

Anders sähe es aus, wenn Frau M. nur ein reguläres Gehalt von 400 Euro im Monat bekäme (d. h. im Jahr 4.800 Euro) und die Krankheitsvertretung nur ein Plus von 150 Euro pro Monat einbringt. Dann würde sie auch bei vier Monaten die Jahresgrenze von 5.400 Euro nicht überschreiten – und in diesem Fall wäre auch das mehr als dreimalige, unvorhergesehene Überschreiten der monatlichen Grenze unschädlich.

Sigrid Joachimsthaler

 

Minijob: Stundenberechnung bei Tarifbindung

Wird die tarifliche Sonderzahlung in Höhe eines monatlichen Tarifgehalts auf zwölf Monate umgelegt, beträgt sie davon 1/13, bei 450 Euro im Monat also 34,62 Euro. Um die tatsächliche Stundenanzahl pro Monat zu berechnen, sind also lediglich 415,38 Euro durch das tarifliche Stundengehalt zu teilen. (Das tarifliche Stundengehalt ergibt sich wiederum, wenn man das monatliche Tarifgehalt der eigenen Berufsjahresgruppe durch 173 teilt.)

Übrigens: Einen Bruttotarifrechner für Teilzeitstellen finden ADEXA-Mitglieder im Login-Bereich unter Tarif-Infos.

Kein Job zweiter Klasse

Bis zu sechs Wochen Gehaltsfortzahlung im Falle einer Erkrankung gelten auch für Minijobber. Dauert die Krankheit länger, sind allerdings nur diejenigen durch das Krankengeld ihrer Krankenkasse abgesichert, die zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben. 

Natürlich steht ihnen auch der „normale“ Urlaub zu. In Apotheken bezieht sich der Anspruch von 33 Tagen (bzw. 34 bei über fünfjähriger Betriebszugehörigkeit) auf sechs Werktage. Bei einer Minijobberin, die nur an zwei Tagen in der Woche beschäftigt ist, würde man den Urlaubsanspruch so umrechnen: 33 Tage geteilt durch sechs Werktage multipliziert mit zwei Arbeitstagen. Das sind elf Tage Urlaub. Pro Urlaubswoche würde man immer die zwei Arbeitstage anrechnen. Sie hätte also 5,5 Urlaubswochen wie ihre Vollzeitkollegen auch: fünf komplette Wochen und einen Urlaubstag in der sechsten Woche. 

Tarifgebundene Minijobber im Apothekenbereich haben auch Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung sowie auf die Altersvorsorge-Beiträge ihres Arbeitgebers, wenn der Minijob ihre einzige Beschäftigung ist.

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