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Neue Tarifgehälter: So prüfen Sie, ob Ihr Gehalt angepasst werden muss

Im Bereich des Bundesrahmentarifvertrages sind die Tarifgehälter zum 1.1.2026 um 3,0 % gestiegen. Wie bei allen Tarifänderungen im Apothekenbereich erreichen uns in der Rechtsberatung von ADEXA viele Anfragen dazu, ob das eigene Gehalt sich ebenfalls erhöht. Die Antwort ist wie so oft: Es kommt darauf an. Diese Punkte müssen Sie prüfen, um Ihr Gehalt richtig zu berechnen.

Es gibt für die Angestellten in Apotheken drei verschiedene Tarifverträge. Der Rahmentarifvertrag Nordrhein gilt im Kammerbezirk Nordrhein. In diesem Bereich gelten die aktuellen Gehaltstarife bis Ende 2026. Der Rahmentarifvertrag Sachsen hat einen eigenen Gehaltstarif, der im Juli 2025 angepasst wurde und ebenfalls bis Ende des Jahres verhandelt ist. Alle übrigen Kammerbezirke fallen in den Bereich des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV). Für diesen haben sich die Tarifgehälter zum 1.1.2026 erhöht. 

Geltung für Ihr Arbeitsverhältnis

Angewendet werden muss der Bundesrahmentarifvertrag mit dem dazugehörigen Gehaltstarif, wenn entweder beide Seiten tarifgebunden sind oder wenn es im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde. Manchmal wird auch nur zum Gehalt ein Bezug zur tariflichen Regelung in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Gilt der Gehaltstarif, müssen Sie immer auch mindestens das Tarifgehalt erhalten. Die Beträge im Tarifvertrag beziehen sich auf 39 Wochenstunden (Nordrhein, Sachsen: 40 Stunden). Arbeiten Sie an mehr oder weniger Stunden in der Woche, rechnen Sie im Dreisatz um: Betrag aus dem Gehaltstarif ÷ 39 x Ihre Wochenstundenzahl. Das Ergebnis ist das für Sie geltende Tarifgehalt. Mitglieder von ADEXA finden im Mitgliederbereich unserer Homepage auch einen Teilzeitrechner. 

Übertarifliche Gehälter

Bei übertariflichen Gehältern kommt es auf die genaue Klausel im Arbeitsvertrag an.

Ein Beispiel: Sie sind PTA in der höchsten Berufsjahrgruppe und haben letztes Jahr mit 39 Wochenstunden in der Apotheke begonnen. In Ihrem Arbeitsvertrag ist vereinbart: „Die Mitarbeiterin erhält ein Bruttomonatsgehalt von 3.489,20 Euro“. Rechnerisch liegt dieses Gehalt 10 % über dem Gehaltstarif aus 2025. Angepasst werden muss das Gehalt so jedoch nicht automatisch, weil es als fester Betrag vereinbart ist. Günstiger ist immer die Formulierung: „Die Mitarbeiterin erhält ein Bruttomonatsgehalt nach dem jeweils gültigen Gehaltstarif des BRTV zuzüglich 10 %, das sind zurzeit 3.489,20 Euro“. Wenn Sie bei Vertragsschluss für die Zusammenarbeit ein Gehalt von 10 % über Tarif besprochen haben, dann sollte dies auch genau so formuliert und vertraglich abgesichert werden. Sie erhalten dann ab Januar 2026 3.593,70 Euro brutto.

Achten Sie auch auf die Klausel nach der Formulierung zum Gehalt. Viele Formulararbeitsverträge sehen vor, dass eine Tariferhöhung auf den übertariflichen Gehaltsbestandteil angerechnet werden kann. Eine solche Klausel ist zwar zulässig. Sie muss aber gestrichen werden, wenn sie nicht dem Besprochenen entspricht. Auch wenn Ihnen ein vorgefertigter Arbeitsvertrag vorgelegt wird, können Sie einzelne Klauseln anders verhandeln und ändern lassen. 

Minijobs

Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind und der Gehaltstarif des BRTV für Ihr Arbeitsverhältnis gilt, müssen zum Jahreswechsel gleich zwei Änderungen beachtet werden. Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen hat sich seit dem 1.1.2026 auf 603 Euro monatlich erhöht und muss neben der Tariferhöhung eingehalten werden. Ergibt sich durch die Tariferhöhung und Ihre Wochenstundenzahl ein Gehaltsanspruch über dieser Grenze, kann die Stundenzahl verringert werden, wenn es bei einem Minijob bleiben soll.

Beispiel: Als PTA in der höchsten Berufsjahrgruppe hatten Sie mit 10 % über Tarif im letzten Jahr einen Stundenlohn von 20,65 Euro. Damit konnten Sie im Minijob 6,2 Stunden in der Woche arbeiten, ohne die Grenze von 556 Euro für 2025 zu überschreiten. In 2026 beträgt Ihr Stundenlohn bei 10 % über Tarif 21,26 Euro. Arbeiten Sie weiterhin 6,2 Stunden, erhalten Sie 570,75 Euro monatlich. Da Sie in diesem Jahr im Minijob bis zu 603 Euro im Monat verdienen können, kann Ihre Stundenzahl so bleiben. Sie können auf bis zu 6,5 Stunden in der Woche erhöhen, um den möglichen Betrag auszuschöpfen. Eine Veränderung der Stundenzahl muss einvernehmlich vereinbart werden, weil es eine wesentliche Bedingung des Arbeitsvertrages ist.

Christiane Eymers
Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA