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Neue WSI-Analyse: Urlaubsgeld: Ein Tarifvertrag macht den Unterschied

Weniger als die Hälfte aller Beschäftigten erhält Urlaubsgeld. Mit Tarifvertrag stehen die Chancen deutlich besser. Das zeigt eine aktuelle Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung: ein Trend, den Forschende seit Jahren beobachten. 

Nur 44 Prozent aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Privatwirtschaft erhalten eine Extra-Zahlung zum Urlaub. Besonders schlecht sieht es in Betrieben ohne Tarifbindung aus: Dort bekommen lediglich 34 Prozent Urlaubsgeld. In tarifgebundenen Unternehmen hingegen liegt der Anteil bei 72 Prozent. Zu dem Ergebnis kommt eine Online-Erhebung des Internetportals Lohnspiegel.de. Forschende haben Angaben von mehr als 67.000 Beschäftigten aus dem Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 ausgewertet. Ähnliche Trends konnten sie in den letzten Jahren beobachten. 

„Wer in einem Betrieb mit Tarifvertrag arbeitet, hat deutlich bessere Aussichten auf Urlaubsgeld. Zugleich ist in tarifgebundenen Betrieben in der Regel auch das Grundgehalt höher“, erklärt WSI-Lohnexperte Malte Lübker. 

Unterschiede je nach Betriebsgröße, Standort und Geschlecht

Auch andere Faktoren spielen eine Rolle. In großen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten erhalten 59 Prozent der Beschäftigten Urlaubsgeld. In kleineren Betrieben mit weniger als 100 Beschäftigten sind es dagegen nur 36 Prozent. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der regionalen Verteilung: In Westdeutschland liegt der Anteil bei 46 Prozent, in Ostdeutschland lediglich bei 33 Prozent. 

Hintergrund ist auch hier die ungleiche Verbreitung von Tarifverträgen – sie sind in größeren Unternehmen und im Westen deutlich häufiger anzutreffen. In einzelnen Branchen mit bundesweiten Tarifverträgen gleichen sich Ost-West-Unterschiede allerdings zunehmend aus.

Auffällig ist auch der Unterschied zwischen den Geschlechtern: Nur 39 Prozent der Frauen erhalten Urlaubsgeld, bei den Männern sind es 48 Prozent. Dies liegt vor allem daran, dass Frauen häufiger in kleineren Betrieben und in Berufsgruppen ohne Tarifbindung arbeiten.

Urlaubsgeld: von 186 bis 2.820 Euro

Wie hoch das Urlaubsgeld konkret ausfällt, ist von Branche zu Branche sehr unterschiedlich. Die Spanne reicht von 186 Euro für Beschäftigte in der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern bis hin zu 2.820 Euro für Angestellte der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie im Tarifbezirk Westfalen-Lippe.

Regelungen für Mitarbeitende in Apotheken

Besonderheiten gibt es im Bereich öffentlicher Apotheken, und zwar in allen Kammerbezirken, falls Tarifbindung besteht. Details sind in den jeweiligen Rahmentarifverträgen bzw. im Bundesrahmentarifvertrag nachzulesen. 

Angestellte, die länger als sechs Monate in einer Apotheke arbeiten, erhalten eine Sonderzahlung in Höhe eines vollen tariflichen Monatsgehalts. Hat sich ihr Gehalt während des Kalenderjahres verändert, wird für die Berechnung der tarifliche Durchschnitt des Jahres herangezogen – es sei denn, die Änderung beruht auf einer neuen Tarifstufe oder Berufsjahresgruppe.

Ein Anspruch auf die volle Sonderzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres bestand. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit verringert sich die Zahlung anteilig auf ein Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat. 

Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich

Der Zeitpunkt der Überweisung wird von der Apothekenleitung festgelegt. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich – also zum Beispiel monatlich oder in zwei Teilen als Urlaubs- und als Weihnachtsgeld. Spätestens mit dem Gehalt im November müssen Chefin oder Chef die Summe vollständig gezahlt haben. 

Im Kammerbezirk Nordrhein wird die tarifliche Sonderzahlung zur Hälfte auf die zwölf Monate des Jahres verteilt. Das bedeutet: Jeden Monat erhalten Angestellte bei vollem Anspruch zusätzlich ein 24. des tariflichen Gehalts. Die zweite Hälfte bekommen sie spätestens mit dem Novembergehalt.

Urlaubsgeld auch für Minijobber – aber aufgepasst!

Gilt in der Apotheke ein Tarifvertrag, haben auch Minijobber Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Wichtig dabei: Die Sonderzahlung zählt zum Verdienst. Sie darf zusammen mit dem Lohn die 556-Euro-Grenze (Stand Juni 2025) nicht überschreiten. Falls nötig, muss die Arbeitszeit entsprechend angepasst werden.

Michael van den Heuvel

Quelle

Böckler Impuls, Ausgabe 10/2025, online unter: https://t1p.de/duyme 

 

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Achtung: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war die neue Regelung für Nordrhein noch nicht in Kraft.