Protesttag am 23. März – ein Blick auf das Arbeitsrecht. Worauf sollten Apothekenangestellte achten?

Am 23. März 2026 beteiligen sich viele Apotheken bundesweit an einem Protesttag, um auf ihre zunehmend schwierige wirtschaftliche Lage aufmerksam zu machen. Was bedeutet dieser Tag arbeitsrechtlich für Angestellte – und warum handelt es sich nicht um einen Streik, sondern um einen Protest?
Die Mitgliederversammlung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat einen bundesweiten Protesttag für den 23. März 2026 beschlossen. Die ABDA ruft alle Apotheken dazu auf, sich an den Protestaktionen zu beteiligen und ihre Betriebe an diesem Tag geschlossen zu halten. Die Arzneimittelversorgung soll durch Notdienst-Apotheken sichergestellt werden.
Begleitend zur Schließung sind zentrale Kundgebungen und Demonstrationen geplant. In Berlin, Hannover, München und Düsseldorf wollen die Landesapothekerverbände öffentlich ein Zeichen setzen und auf die aktuellen Herausforderungen der Apotheken aufmerksam machen. Viele Apothekenangestellte fragen sich jetzt, was auf sie zukommen wird.
Warum ist von Protest – aber nicht von Streik – die Rede?
Gut zu wissen: Beim Aktionstag handelt es sich um keinen Streik im arbeitsrechtlichen Sinne. Ein Streik ist eine planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern, die von Gewerkschaften organisiert wird und sich in der Regel auf Tarifverhandlungen bezieht.
Der Protesttag geht jedoch nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus, sondern von Apothekenleitungen bzw. Apothekerverbänden. Er richtet sich an die Politik. Im Mittelpunkt stehen politische Forderungen, etwa nach einer auskömmlichen Honorierung und besseren Rahmenbedingungen für die Arzneimittelversorgung. Genau deshalb sprechen Verbände bewusst von einem Protesttag und nicht von einem Streik.
Wer entscheidet über die Teilnahme bzw. die Apothekenschließung?
Ob eine Apotheke am Protesttag teilnimmt und schließt, entscheidet allein die Apothekenleitung. Filialleitungen oder Angestellte dürfen nicht eigenständig beschließen, der Arbeit fernzubleiben beziehungsweise während ihrer Arbeitszeit Kundgebungen zu besuchen. Auch eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an Kundgebungen oder Aktionen gibt es für Angestellte nicht. Hier hat das Weisungsrecht von Chefin oder Chef seine Grenzen.
Was gilt für Angestellte, wenn die Apotheke geöffnet bleibt?
Nimmt die Apothekenleitung nicht am Protesttag teil und bleibt die Apotheke regulär geöffnet, ist der 23. März ein ganz normaler Arbeitstag.
Was gilt, wenn die Apotheke schließt?
Beteiligt sich die Apothekenleitung am Protesttag und schließt die Apotheke ganz oder teilweise, liegt arbeitsrechtlich ein sogenannter Annahmeverzug vor. Das bedeutet: Angestellte bieten ihre Arbeitsleistung an, können sie aber wegen der Schließung nicht erbringen. Ihr Lohnanspruch bleibt bestehen.
Bei Angestellten mit einem Jahresarbeitszeitkonto dürfte die Arbeitszeit allerdings geändert werden, solange der vorgegebene Zeitrahmen eingehalten ist. Ebenso dürften Mitarbeitende mit Plusstunden angehalten werden, diese abzubauen. Hier sind dann die tariflichen Regelungen einzuhalten. So werden zum Beispiel Mehrarbeitszuschläge fällig. Minusstunden können nicht entstehen.
Arbeitgebende können ihren Teams jedoch Tätigkeiten zuweisen, die bei geschlossener Apotheke möglich sind, etwa Inventurarbeiten, die Herstellung von Rezepturen, Defekturen oder organisatorische Aufgaben. Diese Arbeitszeit ist regulär zu vergüten. Ein Nacharbeiten der ausgefallenen Stunden zu einem späteren Zeitpunkt darf nicht verlangt werden.
Michael van den Heuvel
Aktualisiert am 12.03.2026
