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09. Juli 2016

Psychische Gefährdungsbeurteilung – Teil 1: Was schreibt § 5 Arbeitsschutzgesetz vor?

Während sich das Qualitätsmanagement trotz einiger Widerstände und zahlreicher Gegner inzwischen in den Apotheken etabliert hat, findet das Gesundheitsmanagement in den Apotheken bisher noch wenig Einzug.

„Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen“ ist ein häufig zu lesender Slogan in der Apothekenwerbung. Kundenorientierung, Kundenbindung und Kundenzufriedenheit sind Ziele alltäglicher Bemühungen der Apothekenmitarbeiter. Aber sind die Bemühungen der Apothekeninhaber auch auf das Wohlbefinden der Mitarbeiter gerichtet? Namhafte weltweite Konzerne und Unternehmen werben schon seit langer Zeit sowohl um ihre Kunden als auch um ihre Mitarbeiter. Denn ohne gesunde und leistungsfähige Mitarbeiter gerät der Erfolg des Unternehmens schnell in Gefahr.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Unternehmer, der Mitarbeiter beschäftigt, zur Beurteilung der Belastungen bei der Arbeit. Seit 1. Januar 2014 sind auch explizit psychische Belastungen im Gesetz aufgeführt, die ermittelt und dokumentiert werden müssen. Im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschrift können auf den Unternehmer Regressforderungen seitens der Krankenkassen, Rentenversicherung oder der Berufsgenossenschaft zukommen.

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz stellt den Ausgangspunkt für ein erfolgreiches Gesundheitsmanagement in einem Unternehmen dar.

Belastungen können krank machen

Vor allem psychische und soziale Belastungen wie Termin- und Leistungsdruck, dauerhafte Unterbrechungen der Arbeit und Emotionsarbeit sind Faktoren, die Apothekenmitarbeiter teilweise sehr stark belasten können.

Psychische Belastungen können sich des Weiteren in Form von sozialen Konflikten am Arbeitsplatz, Über- oder Unterforderung äußern. Auch ungenügend ausgestattete Arbeitsplätze, schlechte Arbeitsbedingungen und mangelhafte Arbeitsorganisation oder ungünstige Arbeitszeiten gehören zu den Gefährdungsfaktoren, die sich auf der psychischen Ebene manifestieren können. Wirken die psychischen Belastungen dauerhaft und in hoher Intensität ein, können sie schlimmstenfalls auch zur psychischen oder körperlichen Erkrankung führen. Als Folge fallen für den Betrieb Fehlzeiten an. Die Qualität der angebotenen Leistung kann entweder nicht mehr aufrechterhalten werden oder ist mit deutlich höheren Kosten und organisatorischem Aufwand verbunden. Dabei ist zu beachten, dass gerade die psychischen Erkrankungen (z. B. Depression, Burnout) deutlich längere Fehlzeiten verursachen als sonstige, akut auftretende Erkrankungen (z. B. Erkältung, Magen-Darm-Grippe).

Wer kann sie durchführen?

Die Beurteilung der psychischen Belastungen kann der Arbeitgeber selbst durchführen oder auch externe fachkundige Berater (z. B. Betriebsärzte, Arbeitspsychologen) damit beauftragen. Die Aufgabe, alle psychischen Belastungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, ist jedoch komplex und arbeitsplatzspezifisch, da diese je nach Apotheke und deren Ausstattung und Schwerpunkt unterschiedlich sein können. Beispielsweise können Mitarbeiter einer Apotheke, die in der Nähe einer Notfallambulanz gelegen ist, mit ganz anderen Problemen und psychischen Belastungen konfrontiert werden als eine Apotheke in der Einkaufspassage in der Innenstadt.

Der Arbeitgeber ist zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften am Arbeitsplatz verpflichtet. Dem Mitarbeiter obliegt jedoch nach § 16 ArbSchG eine Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht. Demnach hat der Mitarbeiter alle festgestellten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seinem Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

In den folgenden drei Teilen der Serie werden psychische Belastungen wie Stress, Monotonie sowie psychische Ermüdung und Erschöpfung, die beurteilt und dokumentiert werden sollten, näher erläutert und vorgestellt.

Tatiana Dikta, B.Sc. und PTA
Stressmanagementtrainerin

 

Serie Psychische Gefährdungsbeurteilung

  • (II) Stress
  • (III) Monotonie
  • (IV) psychische Ermüdung und Erschöpfung

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