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07. Mai 2018

Recht auf Fortbildung und Kündigungsschutz: Die DS-GVO aus der Sicht von Angestellten

Zum 25. Mai tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft. Viele – wenn nicht sogar alle – Apotheken werden Datenschutzbeauftragte berufen. Angestellte sollten ihre Rechte und Pflichten kennen.

Die DS-GVO bringt in einigen Punkten Interpretationsspielräume mit sich. Experten diskutieren kontrovers, ob – wie bisher – ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, falls „mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind“. Aufgrund der besonderen Sensibilität von Gesundheitsdaten gibt es auch Interpretationen, dass jede Apotheke künftig interne oder externe Experten benötigt.

Fortbildung erforderlich

Die Aufgabe kann intern jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter übernehmen. Der Chef oder die Chefin sind jedoch ausgenommen. Eine spezielle Ausbildung als Apotheker/in, PTA oder PKA ist nicht erforderlich.

Beim Datenschutzbeauftragten handelt es sich keineswegs um Alibi-Funktionen. Sie müssen ab dem 25. Mai an die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet werden. Um in einer Apotheke die komplexen Aufgaben zu erfüllen, sind in vielen Fällen Fortbildungen erforderlich. Grundkurse dauern vier bis fünf Tage und werden von zahlreichen Akademien angeboten. Welche Mindestanforderungen erforderlich sind, ist offen. Höchstwahrscheinlich kommen vom „Düsseldorfer Kreis“, einem Gremium der Landesdatenschutzbeauftragten, in einigen Wochen detaillierte Empfehlungen.

Arbeitsrechtlich ist die Sache deutlich klarer: Angeordnete Fortbildungen sind als reguläre Arbeitszeit zu bewerten. Möglicherweise kommen Spesen wie Fahrgeld oder Übernachtungskosten mit hinzu. Kündigen Angestellte, sind Vertragsklauseln zur Rückzahlung von Kosten häufig unwirksam (siehe ADEXA-Beitrag in DAZ 13 vom 29.3.2018, S. 99, online unter http://t1p.de/f4a2).

Besonderer Kündigungsschutz

Datenschutzbeauftragte haben in ihrer späteren Praxis verantwortungsvolle Aufgaben. Sie beraten Apothekenleiter, damit es nicht zu Datenpannen kommt. Das kann schnell zu heiklen Situationen führen. Nicht alle Chefs werden Kritikpunkte annehmen, sollten Empfehlungen ausgesprochen werden. Deshalb nehmen interne Datenschutzbeauftragte eine Sonderstellung im Betrieb ein (§ 6 BDSG-neu):

  • Eine Abberufung als Datenschutzbeauftragte/r ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Das heißt, es liegen Tatbestände vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Diebstahl u. a.).
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 626 BGB).
  • Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte/r ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig. Auch hier gilt wiederum die Ausnahme für fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund.

Michael van den Heuvel

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