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Rechtzeitig planen: Freiwillige Rentenbeiträge können Krankenversicherung im Alter sichern

Für Apothekerinnen und Apotheker, die Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, bleibt die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) oft ein Randthema. Doch die Zahlung freiwilliger Beiträge in die GRV kann eine strategisch sinnvolle Ergänzung darstellen – vor allem mit Blick auf die Krankenversicherung im Ruhestand.

Viele Apotheker:innen lassen sich bei Eintritt in ein Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien, um Doppelbeiträge zu vermeiden. Diese Entscheidung ist strategisch nicht immer günstig, weil der vollständige Verzicht auf die gesetzliche Rentenversicherung häufig den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gefährdet. Wer im Alter keine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich versichert ist, muss Beiträge auf sämtliche Einkünfte zahlen – also auch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk sowie weitere Einnahmen wie Miete oder Kapitalerträge.

Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Angestellte Apotheker:innen werden in der Regel automatisch Pflichtmitglied in ihrer jeweiligen Apothekerversorgung, sobald sie Pflichtmitglied einer Landesapothekerkammer im Zuständigkeitsbereich dieses Versorgungswerks sind und eine berufliche pharmazeutische Tätigkeit aufnehmen. Somit sind sie automatisch doppelt versichert: in der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich jedoch von der GRV befreien lassen und stattdessen ausschließlich in das berufsständische Versorgungswerk einzahlen.

Wichtig:

  • Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie gilt nicht automatisch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
  • Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Versorgungswerk innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn. Bei Fristversäumnis gilt die Befreiung erst ab Antragseingang.

Freiwillige Mitgliedschaft in der GRV

Grundsätzlich können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, ab dem 16. Lebensjahr freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Der monatliche Mindestbeitrag liegt derzeit bei 103,42 Euro (18,6 Prozent von 556 Euro). Auch Mitglieder von Versorgungswerken sind hierzu berechtigt.

Der eigentliche Mehrwert dieser freiwilligen Beiträge liegt weniger in der späteren Rentenhöhe als vielmehr in der sozialversicherungsrechtlichen Wirkung: Schon geringe Anwartschaften in der GRV können den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eröffnen.

Krankenversicherung der Rentner

Der Zugang zur KVdR ist an drei Voraussetzungen geknüpft (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V):

  • Anspruch auf eine gesetzliche Rente
  • Stellung eines Rentenantrags
  • Erfüllung der sogenannten Vorversicherungszeit: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht worden sein

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitgliedschaft als Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder über die Familienversicherung bestand.

Gerade für Apothekerinnen und Apotheker, die während ihres Berufslebens durchgehend gesetzlich krankenversichert waren, kann eine minimale gesetzliche Rente somit den entscheidenden Unterschied machen.

Deutliche Beitragsunterschiede im Alter

Wer die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, bleibt im Alter freiwillig gesetzlich versichert. Das hat spürbare finanzielle Konsequenzen. Denn bei freiwillig Versicherten werden gemäß § 240 SGB V sämtliche Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen. Anders in der KVdR: Hier werden Beiträge im Wesentlichen nur auf gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge erhoben, nicht jedoch auf weitere Einkunftsarten. Das kann die monatliche Belastung im Ruhestand deutlich reduzieren.

Strategische Bedeutung für Versorgungswerksmitglieder

Für Mitglieder eines Versorgungswerks kann die gezielte Zahlung freiwilliger Mindestbeiträge demnach eine sinnvolle Möglichkeit zur Optimierung der Altersversorgung sein. Wer bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und die 90‑Prozent‑Vorversicherungszeit voraussichtlich erfüllen wird, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob eine begrenzte freiwillige Versicherung in der GRV sinnvoll ist, um den Zugang zur KVdR zu sichern. Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder durch spezialisierte Beraterinnen und Berater hilft, die eigene Versicherungsbiografie zu überprüfen, Lücken zu vermeiden und die Beitragssituation im Alter möglichst günstig zu gestalten.

Martina Schiffter-Weinle

 

 

 

 

Heute (15. Mai) bleibt die Hauptgeschäftsstelle geschlossen. 


Wir sind ab Montag, 18. Mai, wieder für Sie da.