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24. Mai 2018

Steuererklärung für 2017: Abgabefristen beachten

Der 31. Mai als Frist für die Einkommensteuererklärung ist den meisten Steuerpflichtigen vertraut. Allerdings gilt dieser Termin 2018 zum letzten Mal – und auch dann nicht für jeden. Glücklicherweise wird die lästige Aufgabe oftmals durch eine Steuerrückzahlung belohnt.

„Knapp 1.000 Euro beträgt die durchschnittliche Erstattung“, weiß Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL). Daher sei es für die meisten Arbeitnehmer empfehlenswert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – unabhängig davon, ob man gesetzlich dazu verpflichtet sei oder nicht.

Wer unter die Abgabepflicht fällt bzw. sich über eine Rückzahlung freuen möchte, der sollte die entsprechende Fristen kennen:

     

  • 2018 gilt der 31. Mai für diejenigen, die ihre Steuererklärung ohne externe Unterstützung anfertigen, überall dort, wo dieser Donnerstag kein Feiertag ist. Wo Fronleichnam gesetzlich frei ist, verschiebt sich die Frist auf Freitag, den 1. Juni.
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  • In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein- Westfalen gilt bei der elektronischen Abgabe der 31. Juli 2018 als Stichtag. In Rheinland-Pfalz gilt diese um zwei Monate längere Frist generell, auch bei der Abgabe in Papierform. Ab der Steuererklärung 2018 wird dies dann bundesweit der Fall sein.
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  • Wer seine Steuererklärung für 2017 von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erstellen lässt, hat Zeit bis zum 31. Dezember 2018.
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  • Wer von der Abgabepflicht befreit ist, kann seine Steuererklärung für 2017 bis zum 31. Dezember 2021 freiwillig einreichen.
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Neu: Belege nur auf Aufforderung nachreichen

Belege müssen für das Steuerjahr 2017 erstmals nicht mit eingereicht werden. In den Papierkorb dürfen sie allerdings noch nicht, denn die Finanzämter können sie bei Bedarf nachfordern. Spendenbelege müssen gesetzlich sogar noch ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheides aufgehoben werden.

Fristverlängerung möglich

Vor Ablauf der Frist können Sie beim Finanzamt formlos eine Verlängerung beantragen, wenn zum Beispiel bestimmte notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig vorlagen. Die Finanzbeamten gewähren bei einer überzeugenden Begründung meist eine Verlängerung bis Ende September. Allerdings muss der Antrag vor Fristablauf erfolgen!

Ihnen ist das alles zu umständlich bzw. zu schwierig? Dann werden Sie doch Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein. Die Beratung und Betreuung ist für Angestellte dort in der Regel günstiger als bei einem Steuerberater. Und als ADEXA-Mitglied müssen Sie bei den meisten Mitgliedsvereinen des BVL keine Aufnahmegebühr bezahlen, wenn Sie auf die Kooperation von ADEXA und BVL hinweisen und Ihre Mitgliedsnummer angeben.

sjo

Quelle: Pressemeldung des BVL vom 18.5.2018
Infos und regionale Beratungsstellen des BVL e. V. unter www.bvl-verband.de

 

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