Tarifbindung lohnt sich: So ist die Vergütung von Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. Nachtarbeit geregelt
Auch an Sonn- und Feiertagen beziehungsweise in der Nacht müssen Apothekenangestellte mitunter arbeiten. Gesetzliche und tarifliche Regelungen zur Vergütung unterscheiden sich deutlich voneinander.
In Ladenöffnungsgesetzen der Bundesländer ist oft die „6×24-Regelung“ zu finden. Sie steht für unbegrenzte Öffnungszeiten von Montag bis Samstag. Einschränkungen gibt es an Sonntagen – hier bleiben mit wenigen Ausnahmen wie verkaufsoffenen Sonntagen die Ladentüren zu. Speziell bei Apothekenangestellten kommt die Nacht- und Notdienstbereitschaft hinzu. Worauf ist zu achten?
Apothekenangestellte ohne Tarifbindung
Ohne Tarifbindung gibt es keine feste Regelung, wie hoch der Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr ausfällt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG, § 6) sieht bei fehlender Tarifbindung „für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das … Bruttoarbeitsentgelt“ vor, ohne Zahlen zu nennen.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Bei Tätigkeiten an einem Sonn- oder Feiertag ist ein Ersatz-Ruhetag zu gewähren (ArbZG, § 11).
Apothekenangestellte mit Tarifbindung
Klare Regelungen gelten bei Tarifbindung, wenn Apothekenangestellte Mitglied bei ADEXA und Apothekenleitungen im jeweiligen Arbeitgeberverband engagiert sind. Dann greifen Rahmentarifverträge wie der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV).
Notdienste
- Für jede Notdienstbereitschaft in der Nacht (18:30 Uhr bis 8:00 Uhr) wird nach Wahl der Apothekenleitung entweder Freizeit oder eine finanzielle Vergütung gewährt. Angestellte erhalten für die Zeit von 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr 3,5 Stunden und ab 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr 5,5 Stunden. Auch eine Vergütung gemäß Tarifvertrag (Spalten 2a und 2b) ist möglich.
- Für jede Notdienstbereitschaft an Sonn- und Feiertagen (8:00 Uhr bis 18:30 Uhr) werden nach Wahl der Apothekenleitung entweder 10,5 Stunden zusätzlicher Freizeit oder eine entsprechende Vergütung laut Spalte 3 des Gehaltstarifvertrags gewährt.
- Für die übrigen Zeiten der Notdienstbereitschaft ist entweder eine Vergütung ohne Zuschlag oder Freizeit zu gewähren.
Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22:00- 6:00 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit.
Für jede in diesen Zeiten geleistete Arbeitsstunde sind sowohl eine Grundvergütung als auch ein Zuschlag zu zahlen. Die Grundvergütung beträgt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden 1/173 des Tarifgehalts. Als Zuschlag erhalten Mitarbeitende ab der 41. bis zur 50. Stunde 25% der Grundvergütung, für Mehrarbeit ab 51. Stunde 50% der Grundvergütung, für Nachtarbeit 50% der Grundvergütung und für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit 85% der Grundvergütung. Greifen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit, so ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu entrichten.
Michael van den Heuvel
Webtipp
Alle Tarifverträge von ADEXA finden Sie online.