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10. November 2017

Tarifgebundene Apothekenangestellte sind vor 12-Tages-Schichten geschützt – ADEXA zum EuGH-Urteil Az. C-306/16

Der Europäische Gerichtshof hat am 9. November 2017 ein Urteil zur Arbeitszeit gefällt. Danach müssen Beschäftige unter Umständen zwölf Tage nacheinander ohne Ruhetag arbeiten. (Foto: Gina Sanders/Fotolia)
In Deutschland sind allerdings Arbeitnehmer im Apothekenbereich durch gesetzliche und tarifliche Bestimmungen vor solchen überlangen Arbeitsphasen geschützt. (Foto: McX/Fotolia)

Aktuelle Presseberichte zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) haben viele Angestellte aufgeschreckt, auch im Apothekenbereich. In dem Urteil geht es um die Auslegung einer EU-Richtlinie zur Arbeitszeit, wonach innerhalb eines Sechs-Tages-Zeitraums ein Ruhetag liegen muss.

Geklagt hatte ein Casino-Mitarbeiter aus Portugal. Der EuGH hat festgestellt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, dass diese Ruhetage gleichmäßig verteilt sind, sondern dass auch wie folgt gestaffelt werden kann: frei – sechs Tage Arbeit – sechs Tage Arbeit – frei. Damit müssten Beschäftigte gegebenenfalls auch zwölf Tage am Stück arbeiten.

In Deutschland betrifft  dieses Urteil die meisten Apothekenangestellten zum Glück nicht. Zum einen gibt es nach dem Arbeitszeitgesetz ein grundsätzliches Verbot für Sonntagsarbeit. In Betrieben mit Wechselschichten bzw. Betrieben, in denen auch Sonntagsarbeit erforderlich ist (Krankenhäuser, Gaststätten…), kann auch Sonntagsarbeit zulässig sein. Dann muss aber ein Ersatzruhetag gewährt werden. Der Ersatzruhetag muss im Anschluss an eine Ruhezeit gewährt werden. Mindestruhezeit pro Woche sind 35 Stunden.  Außerdem müssen 15 Sonntage pro Jahr arbeitsfrei bleiben.

Die Apothekenangestellten sind durch die Ladenschlussgesetze der Länder geschützt, die nur in Ausnahmefällen Sonntagsöffnung zulassen.

Wer sonntags arbeiten muss, bekommt dann innerhalb von zwei Wochen den Ersatzruhetag und den „nächsten“ Sonntag. In Ausnahmefällen wäre es aber auch hier möglich, einmal zwölf Tage durchzuarbeiten.

Im Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein) sind die Mitarbeiter durch die 40-Stunden-Woche noch einmal besonders geschützt.

Rechtsanwältin Minou Hansen

Leiterin der ADEXA-Hauptgeschäftsstelle

 

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