25. Oktober 2024
Tipps für die Filialleitung: Was ist bei Nacht- und Notdiensten zu beachten?
Im Apothekenalltag wirft die Notdienstbereitschaft viele Fragen auf. Minou Hansen
Rechtsanwältin, Business Coach und Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung, hat bei einem Webinar zusammengefasst, worauf Filialleiterinnen und Filialleiter achten sollten.
Die Bereitschaftsdienste sind in der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) geregelt. Laut §23 ApoBetrO sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Pläne erstellt die zuständige Landesapothekerkammer. Die Filialleitung wiederum muss dafür sorgen, dass in der jeweiligen Apotheke alles ordnungsgemäß abläuft.
Müssen die Apothekerin bzw. der Apotheker direkt vor Ort sein?
„Während der Nacht- und Notdienste reicht es aus, wenn sich die Apothekenleitung oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenräumen befindet und jederzeit erreichbar ist“, erklärt Hansen mit Verweis auf § 23 ApoBetrO. Darunter ist das gleiche oder das angrenzende Haus zu verstehen; laut Rechtsprechung ist ein Abstand von bis zu 600 Metern in Ordnung. Der oder die Mitarbeitende sollte innerhalb von zehn Minuten in den Apothekenräumen sein. Das Apothekentelefon und die Notdienstklingel lassen sich auf das jeweilige Mobiltelefon umleiten.
Wie ist das Notdienstzimmer auszustatten?
Laut § 4 ApoBetrO muss jede Apotheke ein Notdienstzimmer haben. Rahmentarifverträge (RTV) für alle Kammerbezirke mit Ausnahme von Sachsen sehen eine angemessene Ausstattung mit Bettwäsche sowie mit betriebsbereitem Rundfunk- und Fernsehgerät vor. „Achtung: Auch während des Notdiensts dürfen Mitarbeitende die Apothekenrechner bzw. das Apotheken-WLAN nicht ohne Erlaubnis privat nutzen“, informiert Hansen.
Wer muss Dienste leisten – und wie oft?
Vertretungsberechtigt sind neben Apothekern auch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure. Im Filialverbund ist die Vertretung durch Apothekerassistenten und PI in der Hauptapotheke jedoch nicht möglich.
Die Apothekenleitung oder die Filialleitung hat darauf zu achten, Mitarbeitende gleichermaßen einzuteilen. Vollzeitkräfte haben maximal 50 Prozent der Dienste der Apotheke zu leisten. Teilzeitkräfte müssen die Dienste nur anteilig leisten.
Hansen: „Die Filialleitung ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke dienstbereit ist und vertretungsberechtigtes Personal zur Verfügung steht.“ Gelinge das kurzfristig nicht, müssten Vertretungen beauftragt werden – oder Chefin bzw. Chef seien in der Pflicht, Dienste zu übernehmen.
Wer kann sich von der Dienstpflicht befreien lassen?
Schwangere und Stillende müssen keine Dienste leisten, können dies aber tun, falls sie sich dazu bereit erklären und falls eine weitere Person anwesend ist. Gesundheitliche Gründe nach Vorlage eines ärztlichen Attests oder eine Schwerbehinderung – abhängig von der Art der Behinderung – sind weitere Gründe für eine Befreiung von der Pflicht, Nacht- und Notdienste zu übernehmen.
Welche Tätigkeiten sind während der Bereitschaft zu übernehmen?
Neuerungen zum Thema bringt der § 5 Abs. 3 BRTV mit sich. „Während des Notdienstes sind nur Bereitschaftstätigkeiten zu leisten“, sagt die ADEXA-Rechtsanwältin. „Die Filialleitung ist nicht verpflichtet, während dieser Zeit Liegengebliebenes aufzuarbeiten.“ Geschehe dies freiwillig, könnten Mitarbeitende mit Chefin oder Chef über eine zusätzliche Vergütung sprechen. Diese Regelung gelte aber nicht in Sachsen oder in Nordrhein.
Wie werden Notdienste vergütet?
Die Vergütung als Freizeit ist in den jeweiligen Gehaltstarifverträgen geregelt. Für alle Kammerbezirke gilt:
- 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr = 3,5 Stunden
- 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr = 5,5 Stunden
- Sonn- und Feiertage, 8:00 Uhr bis 18:30 Uhr = 10,5 Stunden
Eine Besonderheit des BRTV und des Rahmentarifvertrags Nordrhein: Wenn das Gehalt 13 % über dem Tarifgehalt liegt, werden Bereitschaftsdienste nicht separat vergütet, weder in Geld noch in Freizeit.
In Sachsen gilt diese Klausel nicht; hier ist eine zusätzliche Vergütung für die Bereitschaftsdienste zu zahlen. Werden wegen hohen Arbeitsaufkommens mindestens zwei Mitarbeitende gleichzeitig im Bereitschaftsdienst eingesetzt, wird die geleistete Arbeit eins zu eins vergütet. Bei Sonn- und Feiertagsdiensten erhalten Mitarbeitende einen Zuschlag von 85 % (ADA und Nordrhein) bzw. 50 % (Sachsen).
Michael van den Heuvel
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