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Verantwortlichkeiten bei Abwesenheit: Wer haftet, wenn die Filialleitung fehlt?

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) bringt mehr Flexibilität für Filialapotheken – etwa durch die Möglichkeit einer gemeinsamen Filialleitung und den befristeten Einsatz erfahrener PTA bei Abwesenheit der Apothekenleitung. Doch zu den bereits heute bestehenden Haftungsfragen kommen neue Unsicherheiten hinzu. Ein ADEXA-Webinar mit Rechtsanwältin Minou Hansen gab Orientierung.

Ein zentrales Thema des Webinars war die Neuregelung des § 2 Absatz 5 Apothekengesetz (ApoG). Künftig soll es möglich sein, schriftlich oder elektronisch nicht mehr nur eine, sondern auch zwei Apothekerinnen oder Apotheker gemeinsam als Verantwortliche für eine Filialapotheke zu benennen. Beide Personen tragen dabei – unabhängig von ihrer jeweiligen Stundenzahl – die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Filiale. 

Werden die Verantwortlichkeiten zwischen zwei benannten Personen aufgeteilt, muss der Betreiber diese Aufteilung dokumentieren und innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen. Arbeitsrechtlich eröffnet dieses Modell die Möglichkeit, Filialleitungen auch in Teilzeit zu besetzen – allerdings wird es dann besonders wichtig sein, intern verlässliche und klare Regelungen zu treffen.

Die aktuelle Rechtslage

Nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 5 ApBetrO) muss sich die Apothekenleitung, wenn sie ihre Pflicht zur persönlichen Leitung vorübergehend nicht wahrnehmen kann, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker, alternativ durch einen Pharmazieingenieur (PI), vertreten lassen. Die Gesamtdauer dieser Vertretung darf drei Monate im Jahr nicht überschreiten (bei PI höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr). Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die zuständige Behörde aufgrund eines wichtigen, in der Person der Apothekenleitung liegenden Grundes zustimmt. Werden künftig zwei Verantwortliche für eine Filiale benannt, könnte dieses Problem entfallen – da bei Abwesenheit einer Person die andere die Aufgaben übernehmen kann.

Die PTA-Regelung im ApoVWG

Eine Neuerung des beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen ApoVWG betrifft die Rolle von PTA bei Abwesenheit der Apothekenleitung. Apothekenleitungen können künftig beantragen, dass erfahrene PTA den Betrieb in ihrer Abwesenheit vorübergehend aufrechterhalten dürfen – dies ist ausdrücklich keine Vertretung im rechtlichen Sinne. Diese Regelung gilt im Rahmen eines fünfjährigen Erprobungszeitraums und ist auf maximal 20 Tage pro Kalenderjahr und höchstens 10 aufeinanderfolgende Tage begrenzt. Die Voraussetzungen sind eng gefasst: Es darf keine andere Apotheke im Umkreis von 6 km vorhanden sein, die oder der PTA muss die erforderliche Qualifikation mitbringen, die Betriebsabläufe während der Abwesenheit müssen im Qualitätsmanagementsystem (QMS) hinterlegt und der oder dem PTA bekannt sein, und die Apothekenleitung muss versichern, dass die/der PTA dazu in der Lage ist. Bei Filialapotheken ist zusätzlich das Einvernehmen der Filialleitung erforderlich. Ein:e PTA erfüllt die Qualifikationsvoraussetzungen, wenn sie oder er langjährig in einer öffentlichen Apotheke tätig ist, mindestens drei Jahre zuverlässig pharmazeutische Tätigkeiten ohne Aufsicht ausgeführt hat und entsprechend zur Personalführung, zur Abgabe bestimmter Medikamentengruppen sowie zur Erkennung der eigenen Grenzen instruiert wurde. 

Haftung bei unzureichender Besetzung

Ein weiterer Schwerpunkt war die Haftungsfrage bei unbesetzter oder nicht ordnungsgemäß besetzter Filiale. Hansen machte deutlich, dass die Filialleitung immer vollumfänglich haftet – auch wenn die Apothekenleitung erklärt, etwaige Konsequenzen „auf ihre Kappe zu nehmen". Eine solche Zusage hat keinerlei rechtliche Wirkung.

Werden pharmazeutische Tätigkeiten von PTA ohne Beaufsichtigung ausgeführt, stellt das für die Filialleitung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Dasselbe gilt, wenn PKA pharmazeutische Tätigkeiten im Handverkauf ausüben. Apothekenleitung und Filialleitung tragen nebeneinander die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb.

Zwar kann es bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt werden, wenn die Filialleitung nachweislich auf die Pflichtverletzung hingewiesen hat – allerdings könnte dies auch als Indiz gewertet werden, dass man von vornherein mit einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung gerechnet hat.

Martina Schiffter-Weinle