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15. Oktober 2017

Verzugspauschale: Pünktlichkeit ist die Höflichkeit der Könige

Zum Thema Pünktlichkeit gibt es viele Sprichwörter. Bei der Gehaltszahlung sollte die Pünktlichkeit allerdings nicht sprichwörtlich sein, sondern selbstverständlich. Schließlich treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrer Arbeit in Vorleistung.

Einen Monat lang kann die Apothekenleitung die Arbeitsleistung der Angestellten abrufen und muss selber erst zum Monatsende die Gehaltszahlung leisten. Zu welchem Zeitpunkt genau die Gehälter zu zahlen sind, ist in Gesetzen oder Arbeitsverträgen unterschiedlich geregelt. Am eindeutigsten haben die Tarifvertragsparteien dies festgelegt: In § 17 Nr. 6 BRTV/RTV Nordrhein heißt es: „Die Auszahlung des Gehalts erfolgt nachträglich und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht.“ Das genaue Datum variiert also von Monat zu Monat. Es ist aber gewährleistet, dass regelmäßig vom Konto der Beschäftigten abgehende Zahlungen wie die Wohnungsmiete von dessen Konto eingezogen werden können.

Sofern die tariflichen Regelungen nicht gelten, findet sich oft auch im individuellen Arbeitsvertrag ein Termin, an dem das Gehalt spätestens auf dem Konto des Mitarbeiters eingehen muss. Hier sind meist der Monatsletzte oder das Monatsende als Zahltermine festgelegt. Manche Apothekenleitungen versuchen schon im Arbeitsvertrag, einen Termin festzulegen, bei dem ein Mitarbeiter vorsichtig sein sollte. Wenn dort zum Beispiel vereinbart ist, dass das Gehalt bis zum 3. des Folgemonats  eingehen soll, so ist dies zunächst einmal wirksam. Zahlungen wie Miete, die zum Monatsersten vom Konto abgehen, müssen dann vom Angestellten erst einmal vorgestreckt werden.

Bei Tarifbindung ist so eine Formulierung unwirksam. In allen anderen Fällen ist sie aber zulässig und sollte deshalb vor Unterschrift des Vertrags nachverhandelt werden! Findet sich im Arbeitsvertrag kein Paragraph zum Termin der Gehaltszahlung, gilt die gesetzliche Regelung in § 614 BGB, wonach bei monatlicher Zahlung der Vergütung diese spätestens am Monatsende zu zahlen ist.

Verzug bei verspäteter Zahlung: Was tun?

Zahlt ein Arbeitgeber nicht zum vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Termin, gerät er in Verzug. Er muss seinen Mitarbeitern dann den Schaden ersetzen, der durch die verspätete Zahlung entstanden ist. Das können, wenn das Girokonto zum Beispiel zum Monatsersten nicht ausreichend gedeckt war, Gebühren für Rücklastschriften oder auch Überziehungszinsen sein. Ebenso können 5 % Verzugszinsen pro Jahr geltend gemacht werden. Da es sich im Allgemeinen immer nur um ein paar Tage handelt, laufen hier natürlich keine allzu hohen Beträge auf. Trotzdem kann es, um den Arbeitgeber im Wiederholungsfall zur Pünktlichkeit zu erziehen, als Maßnahme wirkungsvoll sein, sich von der kontoführenden Bank einen Beleg über den entstandenen Schaden ausstellen zu lassen, um diesen bei der Apothekenleitung einzufordern.

Weitaus wirkungsvoller kann es sein, den pauschalen Verzugsschaden aus § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro für jeden Monat der verspäteten Zahlung geltend zu machen. Diese Vorschrift ist 2014 eingeführt worden und hatte eine zweijährige Übergangsfrist. Sie gilt jetzt für Gehaltsansprüche seit Juli 2016 in laufenden Arbeitsverhältnissen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass diese Pauschale auch in Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden kann.  Arbeitnehmer, die immer wieder unter verspäteten Gehaltszahlungen leiden, können jetzt diesen gesetzlichen Anspruch für jeden Monat der verspäteten Zahlung geltend machen.

Deshalb sollte sich jede Apothekenleitung rechtzeitig vor Monatsende sagen: „Heute ein König!“ – und die Gehälter pünktlich zahlen.

Rechtsanwältin Minou Hansen
Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung

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